WERBUNG

Bitcoins weg – ein Einbruchsdiebstahl?

8.5.2026 – Voraussetzung für einen Einbruchdiebstahl sei nicht nur, dass Täter in die versicherten Räumlichkeiten eindringen, sondern auch, dass sie einen Diebstahl begehen, so der OGH. Ein einfacher Diebstahl liege aber mit der Transaktion des Kryptoguthabens nicht vor, weil keine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft erfolgt war. Der Zugriff auf die Bitcoins ist nicht von der Einbruchdiebstahlversicherung gedeckt.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

P. hatte in der Vergangenheit Bitcoins erworben. Um auf diese zuzugreifen, verwendete er eine physische Hardware-Wallet, in der die „Blockchain“-Adressen des Guthabens und ein sogenannter „Private Key“ (privater Zugangsschlüssel) gespeichert waren. Bitcoins selbst werden auf der Blockchain gespeichert.

Bei Defekt oder Verlust der Wallet besteht die Möglichkeit einer Wiederherstellung mittels einer aus zwölf bis 24 Worten bestehenden Wiederherstellungsphrase, mit der auf das gesamte Kryptoguthaben auf der Blockchain zugegriffen werden kann.

Am 14. März 2024 installierte und startete P. eine Software für den Zugriff auf die Hardware-Wallet, die ihm auf der Download-Seite seines Betriebssystems angeboten worden war. Er bemerkte nicht, dass es sich dabei um eine Schadsoftware handelte.

In weiterer Folge wurde er von der Software aufgefordert, die Wiederherstellungsphrase einzugeben. Nachdem er dies getan hatte, konnte er auf seine Hardware-Wallet nicht mehr zugreifen. Unbekannte Täter transferierten daraufhin seine Bitcoins auf Drittkonten.

Einbruchdiebstahlversicherung

P. hatte für seine Wohnung einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, vereinbart waren Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABHP 2011). Als versichert galten „alle beweglichen Sachen die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen“.

Die Einbruchdiebstahlversicherung umfasste versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Vandalismus an der Wohnungstür, einfachen Diebstahl von Bargeld und Valuten bis 365 Euro sowie von Wohnungsinhalt bis 1.450 Euro sowie Beraubung.

Einbruchdiebstahl lag demnach vor, wenn Täter durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen, durch nicht zum Eintritt bestimmte Öffnungen, mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln bzw. entwendeten richtigen Schlüsseln eindringen oder sich heimlich einschleichen und aus abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwenden.

Ein einfacher Diebstahl lag dagegen vor, wenn Sachen aus der Wohnung entwendet werden, ohne dass ein Einbruchdiebstahl oder eine Beraubung vorliegt.

Bitcoins eine körperliche Sache?

Von seinem Haushaltsversicherer fordert P. nun, ihm entweder rund 1,47 Bitcoins zu übertragen oder knapp 100.000 Euro zu bezahlen. Der Versicherer lehnte die Forderung ab, es habe sich nicht um einen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl, sondern um ein nicht versichertes Betrugsdelikt gehandelt.

Der Versicherer argumentiert, die Bitcoins hätten sich nicht in der Wohnung des Klägers befunden und seien daher nicht Wohnungsinhalt gewesen. Auch sei kein Täter physisch in die versicherten Räume eingedrungen, ebenso wenig seien Werkzeuge oder falsche Schlüssel verwendet worden.

P. reichte daraufhin Klage ein. Er erklärt, der für den Zugriff auf die Bitcoins notwendige Private-Key werde bei einer Hardware-Wallet physisch in dem Gerät integriert. Die Bitcoins seien somit mit der Hardware-Wallet als körperlichem Datenträger verbunden und daher als körperliche Sache anzusehen.

Die Verfügung über die Bitcoins sei an den Besitz der Hardware-Wallet gebunden, ohne diese könne nicht über das Kryptoguthaben verfügt werden. Daher seien die darin verwahrten Bitcoins als körperliche Sache zu qualifizieren und fielen unter Versicherungsschutz.

Fall landet beim OGH

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht erklärte, der Täter habe sich nicht Zutritt zu den versicherten Räumlichkeiten, sondern höchstens zu einem „virtuellen Raum“ verschafft; virtuelle Räume würden aber nicht unter den Begriff der versicherten Räumlichkeiten fallen.

Außerdem habe der Täter keinen falschen Schlüssel, sondern die richtige, durch List oder Täuschung angeeignete Wiederherstellungsphrase verwendet. Auch habe sich das Kryptoguthaben nicht in der versicherten Wohnung befunden, womit auch ein einfacher Diebstahl ausscheide.

Schließlich seien Kryptowährungen als unkörperliche Sache nicht vom Sachbegriff der ABHP umfasst, womit keine versicherte Sache vorliege. Insgesamt habe sich damit keine versicherte Gefahr verwirklicht, so das Berufungsgericht. Gegen diese Entscheidung legte P. Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein.

Diebstahl vs. Datenverarbeitungsmissbrauch

Der OGH führte aus, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung auszulegen sind.

Unter einem einfachen Diebstahl sei laut Bedingungen die Entwendung einer versicherten Sache zu verstehen, so der OGH. Dies sei so auszulegen, dass der Täter eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers verwirklicht.

Nach geltender Rechtsprechung werde die Behebung von Bargeld bei einem Bankomaten mittels unbefugter Verwendung einer fremden Bankomatkarte als Diebstahl beurteilt; eine unberechtigt vorgenommene Geldüberweisung mittels entfremdeter Bankomatkarte sei dagegen kein Diebstahl.

In diesem Fall fehle nämlich eine durch Gewahrsamsbruch erfolgte Sachwegnahme; es handle sich um betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch. Dasselbe gelte auch für das Überweisen von Kryptowerten unter Verwendung von Passwörtern oder Zugangscodes, die den Opfern zuvor herausgelockt wurden.

Keine Sachwegnahme

Im vorliegenden Fall sei P. kein physischer Gegenstand entwendet worden. Vielmehr hätten unbekannte Täter bestimmte Einheiten der Kryptowährung Bitcoin seinem Zugriff entzogen. Dieses Guthaben befand sich nicht auf der Hardware-Wallet oder dem Computer des P., sondern auf der Blockchain.

Dabei habe die eingesetzte Schadsoftware nicht dazu gedient, in die Wohnung oder einen „virtuellen Raum“ einzudringen. Ihr Zweck sei es gewesen, P. die Zugangsdaten zum Kryptoguthaben und die Wiederherstellungsphrase zu entlocken.

Erst in einem weiteren Schritt hätten die Täter dann unter Verwendung dieser Daten auf das auf der Blockchain befindliche Guthaben zugegriffen. Darin liege jedoch keine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft und kein „einfacher Diebstahl“, so der OGH.

Kein einfacher Diebstahl

Dem Argument, die exklusive Verfügungsmacht über die Bitcoin-Einheiten sei an die Innehabung und Bedienung der Hardware-Wallet gebunden gewesen und der Verlust der Verfügungsmacht über die Bitcoins sei durch Manipulation dieses Geräts eingetreten, widerspricht der OGH.

Es sei nämlich keine physische Wegnahme der Hardware-Wallet erfolgt und die eigentliche Transaktion sei durch die Verwendung der zuvor mittels Schadsoftware erlangten Wiederherstellungsphrase ohne Zugriff auf die Hardware-Wallet durchgeführt worden.

Die Täter seien dadurch in der Lage gewesen, auch ohne die Hardware-Wallet unmittelbar auf das gesamte auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben zuzugreifen; die Schädigung des Klägers sei damit nicht durch eine Manipulation des Geräts erfolgt.

Und auch kein Einbruchdiebstahl

Notwendig für das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls sei es, dass der Täter in eine versicherte Räumlichkeit eindringt, betont der OGH. Voraussetzung sei darüber hinaus auch, dass eine Diebstahlshandlung gesetzt wird.

Da im vorliegenden Fall keine Diebstahlshandlung vorliegt, sei auch ein Einbruchdiebstahl nicht verwirklicht. Es komme daher nicht darauf an, ob eine der in den Versicherungsbedingungen genannten Qualifikationstatbestände für einen Einbruchdiebstahl erfüllt ist.

Ob die transferierten Bitcoin-Einheiten überhaupt eine versicherte Sache im Sinn der Bedingungen darstellen und ob sie dem örtlichen Geltungsbereich der Versicherung unterfallen, sei nicht relevant. Die Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

Link

  • OGH-Entscheidung 7Ob225/25a vom 25. März 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Haushaltversicherung
 
WERBUNG
Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.

Täglich bestens informiert!

Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.

Ihre Vorteile

  • Alle Artikel stammen aus unserer unabhängigen Redaktion
  • Die neuesten Stellenangebote
  • Interessante Leserbriefe

Jetzt kostenlos anmelden!

VersicherungsJournal in Social Media

Besuchen Sie das VersicherungsJournal auch in den sozialen Medien:

  • Facebook – Ausgewähltes für den Vertrieb
  • Twitter – alle Nachrichten von VersicherungsJournal.at
  • Xing News – Ausgewähltes zu Karriere und Unternehmen
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren
16.4.2026 – Im Geschäftsbericht 2025 weist die Helvetia Prämienzuwächse und eine Verbesserung des Vorsteuergewinns aus. (Bild: Helvetia) mehr ...
 
23.3.2026 – Mit kaum einem aktuelleren Thema hätte das 14. Insurance Forum Austria von Business Circle beginnen können: Generalleutnant Harald Vodosek, Österreichs Rüstungsdirektor, beschäftigte sich mit Bedrohungen für Österreich und der Frage, wie das Bundesheer zur Resilienz beitragen kann. (Bild: VJ) mehr ...