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Brandschaden: Kommt Regress des Versicherers zu spät?

11.9.2026 – Den Vorprozess gegen die Schwarzdeckerin, die den Schaden verursacht hatte, und der sich über mehrere Jahre hinzog, verlor der Feuerversicherer. Daraufhin klagte er den Baumeister, der die Vertragsunterlagen erstellt hatte, weil diese zum Nachteil der Gemeinde eine Haftungsbeschränkung beinhalteten. Zu spät, so der OGH: Dem Versicherer war dies bereits 2019 bekannt, er hätte damals eine Feststellungsklage einreichen können.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Für die Sanierung ihres Bauhofs hatte eine Gemeinde 2012 einen Baumeister unter anderem mit der Erstellung von Leistungsverzeichnissen, der Zusammenstellung von Vergabeunterlagen und der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe beauftragt.

Für die vorgesehenen Schwarzdeckerarbeiten verfasste der Baumeister das Ausschreibungs- und das Vertrags-Leistungsverzeichnis. In beiden findet sich die Bestimmung, dass für alle Leistungen und Lieferungen die Önorm B 2110 maßgebend und zugrunde zu legen sei.

Der Baumeister wusste damals nicht, dass diese Önorm eine Haftungsbeschränkung beinhaltete, die die Haftung bei einem Auftragsvolumen von unter 250.000 Euro auf 12.500 Euro beschränkte. Anfang 2018 unterzeichneten die Gemeinde und ein Schwarzdeckerunternehmen den Werkvertrag.

Hätte die Gemeinde Kenntnis von dieser Haftungsbeschränkung gehabt, hätte sie den Auftrag an die Schwarzdeckerin nicht erteilt. Die Schwarzdeckerin dagegen hätte den Auftrag auch dann übernommen, wenn die Haftungsbeschränkung nicht vereinbart worden wäre.

Brandereignis 2018

Im August 2018 kam es dann bei den Schwarzdeckerarbeiten zu einem Brand mit einem Schaden von rund 350.000 Euro. Der Feuerversicherer der Gemeinde deckte den Schaden, der Haftpflichtversicherer der Schwarzdeckerin überwies mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung der Önorm B 2110 nur 12.500 Euro.

Der Feuerversicherer klagte daraufhin die Schwarzdeckerin wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandschadens. Dem Baumeister verkündete der Versicherer mit Schriftsatz vom 22. November 2019 den Streit.

Im ersten Rechtsgang dieses Vorprozesses (VJ 17.2.2022) hatte der Oberste Gerichtshof den Fall zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang wurde dann im Jänner 2023 die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen. Es erklärte, der Mitarbeiter der Schwarzdeckerin habe den Schaden nur leicht fahrlässig herbeigeführt und die Haftungsbeschränkung der Önorm B 2110 greife.

Neuer Prozess landet wieder beim OGH

Im Juli 2023 reichte der Versicherer daraufhin Klage gegen den Baumeister ein, in der er einen Teilbetrag aus dem von ihm ersetzten Schaden fordert. Der Baumeister habe mit der Aufnahme der Haftungsbeschränkung der Önorm B 2110 ohne Notwendigkeit einen vollständigen Regress bei der Schwarzdeckerin verhindert.

Da zuvor nicht festgestanden sei, ob die Schwarzdeckerin nicht doch den gesamten Schaden ersetzen müsse, habe die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess zu laufen begonnen, so der Versicherer.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht verneinte dagegen eine Verjährung, weil es bis zur Entscheidung des OGH im Vorprozess ungewiss gewesen sei, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist; der Versicherer habe daher mit der Klage zuwarten dürfen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte der Baumeister Revision beim Obersten Gerichtshof ein.

Wann der Schaden eingetreten ist

Bereits in ihrer Streitverkündigung im November 2019 habe der Versicherer dem Baumeister vorgeworfen, dass er die Önorm B 2110 im Jahr 2018 nicht pauschal in die Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen hätte aufnehmen dürfen.

Er hätte sämtliche, den Bauherren belastende Positionen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des Punktes 12.3.1 ausschließen müssen, so der Versicherer damals. Der OGH erklärt dazu, dass damit das behauptete haftungsbegründende Verhalten des Baumeisters abgeschlossen war.

Bereits mit Abschluss des Werkvertrags zwischen der Gemeinde und der Schwarzdeckerin sei also der Primärschaden, die nicht näher eingeschränkte Vereinbarung der Önorm B 2110, eingetreten.

Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasse nämlich jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. Dies gelte im vorliegenden Fall auch für die Verschlechterung der Rechtsposition für die Gemeinde durch die ungewollten und für sie nachteiligen Vertragsbedingungen.

Primär- und Folgeschaden waren bekannt

Das Verjährungsrecht diene der Prozessökonomie. Es verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen, so der OGH.

Sei ein Schaden einmal eingetreten, so seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und dieser dem Grunde nach entstanden, auch wenn der Schaden der Höhe nach noch nicht bezifferbar ist.

Um eine Verjährung zu verhindern, müsse der Geschädigte dann, wenn ein Primärschaden entstanden ist, innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen. Das betreffe auch die Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden.

Bereits im Juni 2019 habe der Versicherer mit dem Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers der Schwarzdeckerin den Primärschaden, nämlich die Vereinbarung der Önorm B 2110, ebenso wie vorhersehbare Folgeschäden, nämlich einen womöglich nur teilweisen Ersatz eines Brandschadens, gekannt.

OGH widerspricht Berufungsgericht

Das Berufungsgericht hatte erklärt, dass nach der Rechtsprechung dann, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, gesicherte Verfahrensergebnisse abgewartet werden dürfen.

Das treffe aber auf den vorliegenden Fall nicht zu, so der OGH. Im Vorprozess seien die grundsätzlich wirksame Vereinbarung der Önorm B 2110 und der Umstand, dass die Haftungsbeschränkung nicht explizit ausgenommen oder abbedungen worden waren, unstrittig gewesen.

Der Versicherer hätte also bereits 2019 zum Zeitpunkt seiner Streitverkündigung eine Klage auf Feststellung der Haftung des Baumeisters für die ungewollte Vertragsgestaltung einbringen können. Spätestens damit habe die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB zu laufen begonnen.

Der Oberste Gerichtshof hat daher das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt, dass die Klage wegen Verjährung abgewiesen hatte.

Links

  • OGH-Entscheidung 4Ob125/25y vom 6. August 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • OGH-Entscheidung 7Ob140/21w vom 24. November 2021 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • § 1489 ABGB (Rechtsinformationssystem des Bundes)
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