8.7.2026 – Die Entscheidung der Vorinstanzen, dass der Versicherungsnehmer ein gerichtlich oder notariell beglaubigtes Anerkenntnis vorlegen muss, dass die Schuld erloschen ist, sei nicht korrekturbedürftig, so der OGH. Der Versicherungsnehmer hat derzeit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung.

N. hat 2001 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, der Versicherungsschein ist unauffindbar. Im Juni 2025 kündigte er den Vertrag per 31. Juli 2025 und forderte die Zahlung des Rückkaufswerts in Höhe von etwas mehr als 26.000 Euro. Der Versicherer verweigerte eine Zahlung.
Im Versicherungsvertrag sind die „Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) – 1999 E“ vereinbart. Laut deren § 11 Absatz 1 werden Leistungen aus dem Vertrag vom Versicherer gegen Übergabe der Versicherungsurkunde bezahlt.
N. reichte daraufhin Klage ein. Erst- und Berufungsgericht wiesen diese mit der Begründung ab, N. hätte, um die Fälligkeit seines Anspruchs zu bewirken, ein gerichtlich oder notariell beglaubigtes Anerkenntnis vorlegen müssen, dass die Schuld aus dem Versicherungsvertrag erloschen ist.
Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts wandte sich N. in einer Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser geht einleitend auf den § 4 Absatz 2 erster Satz VersVG ein, der eine Regelung trifft, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe des Versicherungsscheins außerstande zu sein.
Bestimme der Versicherungsvertrag, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, sei keine Kraftloserklärung nötig. Es genüge in diesem Fall das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei, erläutert der OGH.
Im vorliegenden Fall habe der Versicherer bereits im Verfahren erster Instanz eingewendet, dass N. bisher kein derartiges Anerkenntnis abgegeben hat. N. steht aber auf dem Standpunkt, der Versicherer hätte ihn zu einem solchen Anerkenntnis im Sinn des § 4 Absatz 2 VersVG auffordern müssen.
Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die unterlassene Aufforderung des Versicherers gegenüber N. zur Abgabe eines Anerkenntnisses dessen Anspruch begründen könnte, so der OGH.
Darüber hinaus habe N. in erster Instanz gar nicht vorgebracht, dass er zur Abgabe eines Anerkenntnisses hätte aufgefordert werden müssen. Und in der Revision habe er erstmals erklärt, der Versicherer hätte die Auszahlung der Versicherungsleistung gegen Abgabe eines Anerkenntnisses ausgeschlossen.
Damit habe N. gegen das Neuerungsverbot – das ist das Verbot, im Berufungsverfahren oder in der Revision vor dem OGH neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen – verstoßen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, N. habe derzeit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung, sei daher nicht korrekturbedürftig. Der OGH hat die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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