29.9.2026 – Der OGH entschied: Der Heizkessel, der aus den beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum besteht, ist eine angeschlossene Einrichtung im Sinn der Bedingungen der Leitungswasserversicherung. Es sei aber kein Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder der angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten, der Schaden ereignete sich innerhalb des Heizkessels. Damit liegt kein Versicherungsfall vor. Und weil auch keine von außen verursachte Beschädigung erfolgte, ist der Versicherer leistungsfrei.

A.A. und K.A. sind Eigentümer eines Gärtnereibetriebes, in dem es im September 2022 zu einem Schadenfall kam. Durch den Bruch einer Schweißnaht drang im Wärmetauscher eines Heizkessels befindliches Heizungs- bzw. Kreislaufwasser in den Brennraum des Heizkessels ein.
Der Heizkessel wurde dadurch beschädigt, für die Reparatur fordern die Unternehmer von ihrem Versicherer knapp 235.000 Euro. Der Versicherer lehnte eine Leistung ab, worauf die Versicherungsnehmer Klage einreichten.
Für den Gärtnereibetrieb besteht ein Versicherungsvertrag, der auch eine Leitungswasser- und eine Technikversicherung umfasst. Vereinbart sind Allgemeine Bedingungen für die Technikversicherung für Maschinen und Produktionsanlagen (F 454) sowie Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserschadenversicherung (AWBK).
In der Technikversicherung sind unter anderem nachweisbar von außen verursachte Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste von versicherten Sachen durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Ereignisse durch Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit versichert; ausgenommen ist das Leitungswasserschadenrisiko.
In der Leitungswasserversicherung wird Leitungswasser als „Wasser in Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossener Einrichtungen (wie z.B. Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs-, Fußbodenheizungs- und Schwimmbadversorgungsanlagen)“ definiert.
Versichert sind „Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus den vorgenannten Rohren und Einrichtungen, unabhängig davon in welchem Aggregatzustand sich das Wasser befindet“ sowie die unvermeidlichen Folgen eines solchen Ereignisses.
Die Besitzer des Gärtnereibetriebs stehen auf dem Standpunkt, dass der Schaden sowohl von der Technik- als auch der Leitungswasserversicherung umfasst sei, weil er unmittelbare Folge von Leitungswasser sei, das aus wasserführenden Rohrleitungen oder angeschlossenen Einrichtungen ausgetreten ist.
Der Versicherer erklärt dagegen, dass in der Technikversicherung nur von außen verursachte Beschädigungen versichert sind, was hier nicht der Fall war. Außerdem werde kein Ersatz für Schäden durch austretendes Wasser gefordert, sondern die Kosten der Reparatur des schadensverursachenden Heizkessels selbst.
Das Erstgericht gab der Klage weitestgehend Folge, das Berufungsgericht wies diese dagegen ab. Es habe keine Einwirkung von außen stattgefunden und eine nur innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung vorhandene Undichtheit stelle kein Austreten von Leitungswasser dar.
Die Versicherungsnehmer wandten sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser erklärt, dass die Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Erfordernisses des Austretens von Leitungswasser aus angeschlossenen Einrichtungen in der Leitungswasserversicherung fehle.
Beim beschädigten Heizkessel handle es sich um eine Betriebsanlage, die aus zwei Einheiten, nämlich einem Wärmetauscher und einem Brennraum, besteht. Der Schaden sei durch einen Bruch einer Schweißstelle innerhalb des Wärmetauschers eingetreten.
Damit liege keine von außen verursachte Beschädigung vor. Es gebe zwar eine funktionale Trennung der beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum innerhalb des Heizkessels, und Wasser sei aus dem Wärmetauscher ausgetreten und habe den Brennraum beschädigt.
Es liege aber kein Versicherungsfall vor, weil die vereinbarten Bedingungen nicht auf die einzelnen (Austausch-)Einheiten, sondern auf die versicherte Sache abstellen und eine Beschädigung oder Zerstörung dieser Sache von außen verlangen, so der OGH.
Die Leitungswasserversicherung biete nach der Rechtsprechung Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen.
Dabei sei unter Leitungswasser ein aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasse, so der OGH.
Eine angeschlossene Einrichtung wiederum sei nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung, eine Ableitung oder beides mit dem Rohrsystem verbunden ist.
Im vorliegenden Fall bilde der Heizkessel, der aus den beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum besteht, nach Anschluss an die Heizungsanlage mit dieser zusammen ein geschlossenes System. Damit sei der Heizkessel eine angeschlossene Einrichtung im Sinn der Versicherungsbedingungen.
Nach der Rechtsprechung seien Leitungen innerhalb einer angeschlossenen Anlage ihr selbst und nicht den übrigen wasserführenden Leitungen zuzurechnen. Nach den Bedingungen seien aber von der Versicherung nur Schäden durch Austreten von Leitungswasser erfasst.
Es werde also nicht darauf abgestellt, dass das Leitungswasser in dafür nicht vorgesehene Bereiche innerhalb des Leitungssystems oder der Einrichtung gelangt, sondern es sei ein Austreten aus den Rohren und Einrichtungen notwendig.
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde dies so verstehen, dass das Leitungswasser tatsächlich aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder einer angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten sein muss, um einen versicherten Schaden darzustellen
Dabei sei die angeschlossene Einrichtung in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Wesentlich sei, dass der Wärmetauscher, in dem eine Schweißnaht gebrochen ist, Teil der angeschlossenen Einrichtung „Heizkessel“ war.
Damit sei Leitungswasser weder aus Zu- oder Ableitungsrohren, noch aus der angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten, womit der Versicherungsfall „gerade nicht verwirklicht“ wurde, so der OGH. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, der Versicherer ist leistungsfrei.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.
Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.
Ihre Vorteile


