Leitungswasserschaden: Was Benützung eines Hauses ist

22.7.2026 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Wenn in einem Haus alle zwei Tage Nachschau gehalten wird, Blumen gegossen, E-Mails und Post kontrolliert werden, handelt es sich nicht um eine „fallweise Begehung“ sondern um die Benützung eines Hauses. Es sei damit keine Obliegenheitsverletzung, wenn trotz mehr als 72-stündiger Abwesenheit die Hauptwasserzufuhr nicht abgesperrt wird.

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Bild: Tingey Injury Law Firm
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Während seines 14-tägigen Urlaubs im April 2024 sperrte ein Versicherungsnehmer die Hauptwasserzufuhr nicht ab. Seine Tochter hielt in dieser Zeit alle zwei Tage Nachschau, goss die Pflanzen im Ober- und Erdgeschoß, übernahm Post, prüfte seinen E-Mail-Eingang und wusch Wäsche.

Bei den beiden Aufenthalten im Haus am 13. und 15. April bemerkte sie keine Auffälligkeiten. Beim nächsten Besuch am 17. April stellte sie allerdings Schäden durch ausgetretenes Leitungswasser fest; der Schaden muss zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 15. und 17. April aufgetreten sein.

Für Sanierungsmaßnahmen bezahlte der Versicherungsnehmer mehr als 51.000 Euro; von seinem Eigenheimversicherer fordert er einen Teilbetrag der Sanierungskosten in Höhe von 20.000 Euro. Er verweist dabei auf die von ihm vorgelegte Rechnung. Der Versicherer lehnte eine Zahlung ab.

Bedingungslage

Der Versicherungsnehmer verfügt über einen Versicherungsvertrag für sein Eigenheim, enthalten ist auch eine Leitungswasserschadenversicherung. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS, Fassung 2009).

Nach Artikel 3 der Bedingungen ist der Versicherer leistungsfrei, wenn ein Schadenfall eintritt, nachdem der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder ihre Verletzung geduldet hat.

Artikel 5.2 bestimmt: „In länger als 72 Stunden nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten sind die wasserführenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten genügt nicht.“

Vorinstanzen gaben Klage statt

Nachdem der Versicherer eine Leistung abgelehnt hatte, reichte der Versicherungsnehmer Klage ein. Er argumentiert, er habe keine Obliegenheit verletzt, weil seine Tochter während seines Urlaubs das Haus benutzt und beaufsichtigt hat.

Der Versicherer erklärt dagegen, der Versicherungsnehmer habe schuldhaft gegen die ihn treffende Obliegenheit verstoßen, weil er die Wasserzufuhr nicht abgesperrt hat. Die nur fallweise Begehung durch die Tochter sei keine Benutzung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Während der Versicherungsnehmer erklärt, die Teileinklagung betreffe die in der Rechnung angeführten Positionen aliquot, steht der Versicherer darüber hinaus auf dem Standpunkt, das Klagebegehren sei unschlüssig, weil nicht erkennbar sei, welche (Teil-)Beträge eingeklagt werden.

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage des Versicherungsnehmers statt; der Versicherer wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Eindeutiger Wortlaut

In seinem Urteil betont der Oberste Gerichtshof, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, für die bisher keine höchstgerichtliche Judikatur existiert, zwar grundsätzlich durch eine Revision anfechtbar ist.

Dies gelte aber dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können. Das sei hier der Fall, so die Höchstrichter.

Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer weise der Begriff „beziehungsweise“ in Artikel 5.2 der Bedingungen eindeutig auf ein „alternatives Tatbestandsmerkmal“ hin. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen würden demnach entweder ein „Bewohnen“ oder ein „Benutzen“ verlangen.

Obliegenheit nicht verletzt

Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Begriff „beziehungsweise“ eine Konkretisierung dahingehend ausdrücke, dass das Haus in einer Art und Intensität genutzt werden müsse, die in Summe als „Bewohnen“ verstanden werden könnte. In diesem Fall würde es nämlich genügen, von „nicht bewohnten Räumlichkeiten“ zu sprechen.

Die Sicht der Vorinstanzen, die Besuche der Tochter des Versicherungsnehmers im Haus seien nicht nur als „fallweise Begehung“, sondern als „Benutzen“ des versicherten Gebäudes zu verstehen, sei nicht korrekturbedürftig. Der Versicherungsnehmer habe seine Obliegenheit nicht verletzt.

Ausreichend konkret?

Grundsätzlich müsse zwar bei Geltendmachung mehrerer Schadenersatzansprüche jede Forderung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, so der OGH. Setze sich aber ein aus derselben Schadenursache abgeleiteter Anspruch aus vielen Einzelforderungen zusammen, komme es auf die Zumutbarkeit der Aufgliederung an.

Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsnehmer auf die von ihm vorgelegte, drei Seiten umfassende Rechnung verwiesen und zur Teileinklagung erklärt, dass diese die dort angeführten, einzelnen aufgeschlüsselten Teilpositionen aliquot betreffe.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass dies für die Individualisierung der Schadenersatzansprüche genüge, sei vertretbar. Die Revision des Versicherers wurde daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Link

  • OGH-Entscheidung 7Ob80/26d vom 24. Juni 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Sachversicherung
 
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