19.2.2026 – Der Haftpflichtversicherer lehnte eine Deckung ab, vom Versicherungsschutz seien nur die Innenräume samt Inventar, nicht aber das Gebäude umfasst. Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde beim Begriff der „Beschädigung von gemieteten Räumen“ nicht zwischen Innenräumen und anderen Gebäudeteilen differenzieren. Weil Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen, hat er Deckung zu gewähren.

Gemeinsam mit einer Freundin hielt sich Mag. C.R. im Jahr 2021 drei Tage in einer Berghütte auf, die im Eigentum eines ihrer Bekannten stand. Sie hatte für den Aufenthalt ein Entgelt vereinbart und am Tag der Abreise zumindest 150 Euro übergeben. Noch am selben Tag geriet die Hütte in Brand.
Der Feuerversicherer des Eigentümers nimmt in einem Gerichtsverfahren Mag. C.R. wegen der durch den Brand entstandenen Schäden in Anspruch. In einer getrennten Klage fordert sie die Feststellung der Deckungspflicht ihres Privathaftpflichtversicherers.
Dieser steht auf dem Standpunkt, es habe sich nicht um gemietete und damit nicht um entgeltlich überlassene Räumlichkeiten gehandelt, außerdem umfasse der Versicherungsschutz nur den Innenbereich gemieteter Räume, nicht aber ganze Häuser.
Mag. C.R. verfügt über einen Haushaltsversicherungsvertrag, in dem eine Privathaftpflichtversicherung inkludiert ist. Vereinbart sind Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2006) sowie Besondere Bedingungen (HH Top Plus 2019).
Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung ist demnach ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
Abweichend von den AHB sind laut den Besonderen Bedingungen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars versichert, wenn die Mietdauer höchstens einen Monat beträgt.
Erst- und Berufungsgericht stellten die Deckungspflicht fest. Das Berufungsgericht erklärte, die Formulierung „Beschädigung von gemieteten Räumen“ sei bei Gebäuden wie Berghütten, die nur aus den gemieteten Räumen und einer Außenhaut bestehen, unklar. Dies gehe zu Lasten des Versicherers.
Gegen diese Entscheidung legte der Versicherer Revision beim Obersten Gerichtshof ein; diese war zugelassen worden, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verständnis der Wortfolge „Beschädigung von gemieteten Räumen“ in Versicherungsbedingungen existiere.
Einleitend betont der OGH, dass Klauseln, die nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen sind. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, in der Regel also des Versicherers.
In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der österreichischen Literatur sei bisher keine Auseinandersetzung mit der hier auszulegenden Deckungserweiterung erfolgt, so der OGH.
Die deutsche Literatur vertrete aber einhellig die Meinung, dass auch ganze Einfamilien-, Wochenend- und Ferienhäuser von der nach der dortigen Bedingungslage versicherten „Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden“ erfasst seien.
Dem schließt sich der OGH an. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde erwarten, dass bei einem kurzfristigen Mietverhältnis zu Urlaubszwecken nicht nur der Innenbereich, sondern das ganze Ferienhaus oder die ganze Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist.
Eine Differenzierung zwischen Schäden an Innenräumen und solchen an anderen Gebäudeteilen, wie sie der Versicherer im vorliegenden Fall anstrebt, werde ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht anstellen, so der OGH.
Zu trennen sei zwischen der im Haftpflichtprozess zu klärenden Frage der zivilrechtlichen Haftung des Versicherungsnehmers und dessen im Deckungsprozess zu prüfenden Befreiungsanspruch, so der OGH.
Die Frage, ob der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, sei also von der Frage zu trennen, ob der Versicherungsnehmer einem Dritten Schadenersatz schuldet. Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozessen sind, kommen im Deckungsprozess nicht in Betracht.
Tatsachen, die auch für die Beurteilung der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers entscheidungsrelevant sind, würden dabei allerdings eine Ausnahme darstellen. Es bedürfe daher Feststellungen zum Vorliegen eines Ausschlusstatbestands oder einer Deckungserweiterung.
Im vorliegenden Fall sei es für das Vorliegen der Deckungserweiterung der Besonderen Bedingungen entscheidend, ob Mag. C.R. die Berghütte von ihrem Bekannten gemietet hatte, ob dieser ihr die Berghütte also für eine bestimmte Zeit entgeltlich zum Gebrauch überlassen hat.
Der OGH verweist in diesem Zusammenhang auf § 1090 und § 1091 ABGB, wonach Mietverträge sogenannte „Bestandsverträge“ seien, deren Wesensmerkmal die Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis ist.
Da das Erstgericht festgestellt hat, dass Mag. C.R. mit ihrem Bekannten die Zahlung eines Entgelts vereinbart und ihm zumindest 150 Euro übergeben hat, seien das Vorliegen einer Miete im Sinne der Versicherungsbedingungen zu bejahen und die Voraussetzung der Deckungserweiterung erfüllt.
Der Revision des Versicherers wurde vom Obersten Gerichtshof daher nicht Folge gegeben.
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