13.2.2026 – Die seinerzeitige Einigung des Versicherungsnehmers mit dem Unfallversicherer auf eine Zahlung, der ein letztlich fiktiver Invaliditätsgrad zugrunde lag, stellt kein konstitutives Anerkenntnis der Unfallkausalität für die nunmehr bestehende Berufsunfähigkeit dar, so der OGH. Die Forderung auf Auszahlung der vollen Versicherungssumme scheitert an der mangelnden Kausalität.

Mag Z. war im Sommer 2018 gestürzt und begann gegen Ende desselben Jahres an Bandscheibenproblemen zu leiden. Er führte diese auf den Sturz zurück. Die von seinem Versicherer und von ihm beauftragten Sachverständigen kamen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen, was die Unfallkausalität betrifft.
Der Versicherungsnehmer einigte sich daraufhin mit dem Versicherer auf eine Abgeltung der Beschwerden aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 11.250 Euro, was auf der Annahme einer 3,75-prozentigen Funktionseinschränkung basierte.
Eine vom Versicherer in Auftrag gegebene weitere Begutachtung im Frühjahr 2022 kam dann aber zum Ergebnis, dass die Beschwerden von Mag. Z. nicht unfallkausal seien. Ein im November desselben Jahres eingeleitetes Schiedsgutachterverfahren kam zum gleichen Ergebnis.
Wie die Feststellungen ergaben, hat sich Mag. Z. bei dem Sturz keine knöchernen Verletzungen zugezogen. Bereits vor dem Sturz seien degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule vorgelegen. Der Sturz war demnach nicht kausal für die Beschwerden und seine Berufsunfähigkeit.
Mag. Z. verfügt über einen Unfallversicherungsvertrag, der auch den Leistungsbaustein „dauernde Invalidität“ mit einer Versicherungssumme von 300.000 Euro enthält. Vereinbart sind Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2012) in der Fassung 02/2016.
Voraussetzung für eine Leistung aufgrund dauernder Invalidität ist, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Bei vollständiger Berufsunfähigkeit werden 100 Prozent der versicherten Summe bezahlt.
Eine Leistung im ersten Jahr wird nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen eindeutig feststehen. Steht der Grad der Invalidität nicht eindeutig fest, so können Versicherungsnehmer und Versicherer den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag neu bemessen lassen.
Begrenzt ist der Versicherungsschutz bei Bandscheibenhernien (Bandscheibenvorfall, Anm.) insofern, dass eine Leistung nur erbracht wird, wenn diese durch direkte mechanische Einwirkungen entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung bereits zuvor bestandener Krankheitserscheinungen handelt.
In einer Klage, in der er weiterhin auf dem Standpunkt steht, dass seine nun bestehende Berufsunfähigkeit auf den Sturz im Jahr 2018 zurückzuführen ist, fordert er vom Versicherer 300.000 Euro. Er geht davon aus, der Versicherer habe durch seine seinerzeitige Zahlung ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser geht in seiner rechtlichen Beurteilung einleitend auf den Begriff des konstitutiven Anerkenntnisses ein.
Ob ein solches vorliegt, sei im Einzelfall zu beurteilen. Es komme dabei darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise gewinnen musste, so der OGH.
Die Vorinstanzen hatten die Einigung von Mag. Z. mit seinem Versicherer auf die Zugrundelegung eines letztlich fiktiven Invaliditätsgrades für die Zahlung nicht als konstitutives Anerkenntnis einer unfallkausalen Invalidität gewertet. Dies sei nicht korrekturbedürftig, erklären die Höchstrichter.
Weiters argumentiert Mag. Z., der Versicherer hätte bei der Antragstellung auf Neubemessung des Invaliditätsgrades eine Frist versäumt. Dem hält der OGH entgegen, dass dies selbst dann, wenn es zutreffen würde, nur ein Zurückfallen auf den bisher bemessenen und abgerechneten Invaliditätsgrad zur Folge hätte.
Werde nämlich die Frist von vier Jahren ab dem Unfalltag für eine Neubemessung versäumt, so bleibe es nach ständiger Rechtsprechung bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Würde dem Versicherer die Prüfung der Kausalitätsfrage nach Ablauf der Frist untersagt, wäre für Mag. Z. daher nichts gewonnen.
Die von ihm geforderten 100 Prozent seiner Versicherungssumme aufgrund seiner Berufsunfähigkeit scheitern aber „jedenfalls“ an der festgestellten, mangelnden Unfallkausalität. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei insgesamt nicht korrekturbedürftig, die Revision wurde zurückgewiesen.
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