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OGH: Fehlendes Fahrzeug relevant für Invaliditätspension?

15.6.2026 – Die PVA hatte einen Antrag auf Invaliditätspension abgelehnt, ein Rechtsstreit folgte. Der OGH befand: Ob einem Versicherten, der in einer „typischen Pendlergemeinde“ wohnt und bei dem keine medizinischen Gründe gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen, ein Fahrzeug zur Verfügung steht, ist für die grundsätzlich abstrakte Prüfung der Verweisbarkeit nicht von Belang. Das Höchstgericht ging damit von früherer Judikatur ab.

R., 1970 geboren, ist trotz leidensbedingter Einschränkungen noch in der Lage, gewisse leichte Arbeiten auszuüben. Ausgeschlossen sind ein Wohnsitzwechsel und ein Wochenpendeln. Er genießt keinen Berufsschutz und ist in der Lage, vielen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Justitia (Bild: Tingey Injury Law Firm)
Bild: Tingey Injury Law Firm

Von seinem Wohnort aus kann er mit einem öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb von einer Stunde weniger als 30 freie oder besetzte Arbeitsplätze dieser Art erreichen.

R. lebt in einer „typischen Pendlergemeinde“ und besitzt eine Lenkberechtigung. Mit einem privaten Fahrzeug kann er im Radius einer Stunde Fahrzeit „den Raum L*“ erreichen. Dort gibt es weit mehr als 30 Arbeitsplätze, die mit seinem Leistungskalkül vereinbar sind.

Im November 2022 stellte R. einen Antrag auf Invaliditätspension, die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte ihn ein Jahr später ab. R. klagte die PVA.

Gerichte: Tagespendeln nicht medizinisch ausgeschlossen

Das Erstgericht entschied gegen R.: Er sei – unabhängig davon, ob er über ein Fahrzeug verfügen könne – nicht invalid.

Denn Tagespendeln sei nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen, und der abgelegene Wohnort müsse als persönliches Element außer Betracht bleiben.

R. ging in Berufung, ohne Erfolg. Das Berufungsgericht befand: Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei R. aus medizinischer Sicht möglich.

Zudem habe er zunächst über ein Fahrzeug verfügt, dieses aber im Vorverfahren nach dem Stichtag und nach Erlassung des (abweisenden) Bescheids über seinen Antrag auf Invaliditätspension verkauft. Dass dies aus medizinischen Gründen erfolgt sei, habe er nicht behauptet.

Minderung der Arbeitsfähigkeit muss körperlich bzw. geistig bedingt sein

Letzten Endes kam die Sache im Wege einer ordentlichen Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser hielt zunächst fest: Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird im Anwendungsbereich des § 255 Abs. 3 ASVG grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt.

Persönliche Umstände – wie etwa Sprache, aber auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Krankenversicherung oder familiäre Verhältnisse – seien bei der Prüfung der Invalidität bzw. der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, referierte der OGH bestehende Judikatur.

Sie seien auch dann nicht zu berücksichtigen, „wenn sie faktisch eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie z.B. Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer)“.

Die Ursache der geminderten Arbeitsfähigkeit müsse nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Was damit nicht im Zusammenhang stehe, sei von vornherein nicht zu berücksichtigen. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer „systemwidrigen Privilegierung z.B. einkommens- und vermögensloser oder nicht krankenversicherter Personen führen“.

Auch Verhältnisse am Wohnort grundsätzlich nicht entscheidend

Nach der Rechtsprechung komme es für die Beurteilung der Minderung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auch nicht auf die Verhältnisse am Wohnort an, sondern auf jene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Andernfalls könnte der Versicherte durch die Wahl des Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen.

Ein abgelegener Wohnort müsse daher als persönliches Moment bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht bleiben und habe – sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsel oder Wochenpendeln nicht ausschließen – auf die Verweisbarkeit keinen Einfluss.

„Vom Versicherten kann daher, sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, verlangt werden, durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind“, so der OGH.

Zumutbarkeit von Wohnsitzverlegung, Wochenpendeln, Verkehrsmitteln

Wenn Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln unzumutbar sind, „dann ist auf eine entsprechende Zahl von im Umkreis der möglichen Gehstrecke – allenfalls erweitert um benützbare Massenverkehrsmittel – erreichbaren adäquaten Arbeitsplätzen abzustellen“.

Wer gesundheitlich bedingt kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen kann, sei an sich nicht verpflichtet, mit dem eigenen Kfz zum Arbeitsplatz zu fahren.

Wenn der Wohnort abgelegen und daher durch öffentliche Verkehrsmittel kaum oder nur schlecht erschlossen ist, sodass üblicherweise ein Privatfahrzeug eingesetzt wird, sei nach ständiger Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, ob der Versicherte die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, gegebenenfalls zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, „in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen kann“.

Abkehr von bisheriger Rechtsprechung zu eigenem Fahrzeug

Die bisherige Rechtsprechung habe in diesen Fällen geprüft, „ob der Versicherte über (eine Lenkberechtigung und) ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ihm ein Fahrzeug (im Haushalt bzw. im Familienverband) tatsächlich zur Verfügung steht“.

Die Anschaffung eines Fahrzeugs sei einem Pensionswerber nur dann zugemutet worden, wenn ein Sozialversicherungsträger die Anschaffungskosten ganz oder fast ganz übernimmt.

„Diese Rechtsprechung wird nicht aufrechterhalten“, so der OGH.

„Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug, und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht, hat nach Ansicht des Senats bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben.“

Typische persönliche Umstände sollen weder Vor- noch Nachteil sein

„Derartige typische persönliche Umstände dürfen dabei nämlich weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben“, führte der OGH weiter aus.

Dadurch werde nicht nur Rechtssicherheit erzielt, weil es unter anderem auf die Frage, ob dem Versicherten aufgrund seiner konkreten familiären Lebensumstände ein Fahrzeug zur Verfügung steht, nicht mehr ankomme.

„Vielmehr wird damit auch die im Zuge der abstrakten Verweisung geforderte Gleichbehandlung aller Versicherten […] – hier jener, die in einer sogenannten Pendlergemeinde wohnen – sichergestellt. Andernfalls wäre ein Pensionswerber, der über kein Fahrzeug (im Familienverband) verfügt, weil er sich etwa keines leisten will, gegenüber einem Pensionswerber, der sich ein Fahrzeug angeschafft hat (und dafür auch die Kosten tragen muss) – sachlich ungerechtfertigt – bevorteilt.“

Revision nicht berechtigt

Aufgrund dessen „fehlt es den in der Revision gerügten Feststellungsmängeln zur Frage der Nutzungsmöglichkeit des im Familienverband des Klägers vorhandenen Fahrzeugs an rechtlicher Relevanz“, schloss der OGH.

„Auch auf den persönlichen Umstand, wann und aus welchen Gründen der Kläger sein Fahrzeug verkauft hat, kommt es dabei nicht mehr an.“

Im Ergebnis entschied der OGH daher: R.s Revision ist nicht berechtigt.

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Gesundheitsreform · Invalidität · Pension  · Sozialversicherung · Verkauf
 
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