7.9.2026 – Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Bei Vorliegen einer strengen Wiederherstellungsklausel muss nur die Wiederbeschaffung ausreichend sichergestellt sein; erfolge diese wie im vorliegenden Fall nach Fristablauf, bleibt der Anspruch bestehen. Die Klage des Versicherers auf Rückzahlung der Entschädigung wurde abgewiesen.

Bei einem Hagelunwetter am 21. Juni 2021 wurden in einem Haus Raffstores (außenliegende, Jalousien-ähnliche Sonnenschutzprodukte, Anm.) beschädigt, wobei es sich um rein optische Schäden ohne Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit handelte.
Im Juni 2023 meldete der Hauseigentümer seinem Eigenheimversicherer den Schaden zusammen mit einem Angebot für dessen Sanierung. Der Versicherer erteilte wenige Tage später die Freigabe zur Sanierung.
Am 7. Juni 2024 teilte der Hausbesitzer dem Versicherer mit, dass das mit der Sanierung beauftragte Unternehmen in Insolvenz sei. Er habe inzwischen ein Angebot von einem anderen Unternehmen eingeholt, das er dem E-Mail an den Versicherer anschloss; er ersuchte um Auskunft, ob er den Auftrag erteilen könne.
Noch am selben Tag antwortete eine Mitarbeiterin der Versicherung, der neue Kostenvoranschlag gehe in Ordnung und erklärte (fälschlicherweise), dass alle Rechnungen bis 21. Juni 2024 beim Versicherer eingehen müssten, andernfalls würde der Anspruch auf eine Neuwertentschädigung verjähren.
Am 12. Juni unterzeichnete der Hausbesitzer das Angebot des Sanierungsunternehmens und erhielt von diesem am 19. Juni die dazugehörige Rechnung, die er am selben Tag an den Versicherer weiterleitete. Dieser bezahlte, ebenfalls noch am selben Tag, einen Betrag von 7.797,60 Euro.
Die Sanierung der Raffstores selbst erfolgte aber erst am 6. Februar 2025. Dem Hausbesitzer war, als er dem Versicherer die Rechnung sandte, nicht bewusst, dass dieser der Meinung sei, dass für einen Anspruch auf die volle Versicherungsleistung die Wiederherstellung bereits erfolgt sein müsse.
In einer Klage fordert der Versicherer nun eine Zahlung von 8.614,79 für den von ihm geleisteten Entschädigungsbetrag sowie für Kosten zur Schadensfeststellung. Nach den Bedingungen hätte die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Schadenereignisses erfolgen müssen.
Außerdem habe der Hauseigentümer eine Obliegenheitsverletzung zu verantworten, indem er den Versicherer über das Bestehen eines Ersatzanspruchs getäuscht habe.
Der Hauseigentümer verfügt über eine Eigenheimversicherung, die auch eine Sturmschadenversicherung umfasst. Vereinbart sind Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2002/Stufe 2).
Laut Artikel 10 Punkt 1.1.2 der Bedingungen hat der Versicherungsehmer bei einer Beschädigung vorerst nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens aber des Verkehrswertschadens.
Für eine darüber hinausgehende Entschädigung muss laut Punkt 2 sichergestellt sein, dass diese zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird; die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung muss innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses erfolgen.
Vereinbart ist im vorliegenden Fall auch die „Besondere Bedingung EH Top Plus 2021/Stufe 4“, die Änderungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes für optische Schäden enthält, die nach AStB 2002/Stufe 2 nicht versichert wären.
Nach Punkt 3.2 dieser Besonderen Bedingungen sind optische Schäden in Form von Eindellungen durch Hagel an im Sichtbereich befindlichen Baubestandteilen oder versichertem Gebäudezubehör mit einer Versicherungssumme von 3.000 Euro auf erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung erfolgt.
Eine weitere Erweiterung des Versicherungsschutzes enthalten die „Besonderen Bedingungen S/4/2 „im „Anhang 2“ zur Versicherungspolizze.
Demnach sind optische Schäden in Form von Eindellungen durch Hagel an im Sichtbereich befindlichen Gebäudebestandteilen mit einer zusätzlichen Versicherungssumme von 7.000 Euro auf erstes Risiko versichert, „sofern die Wiederherstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Wiederherstellungsfrist erfolgt“.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hingegen verpflichtete den Versicherungsnehmer zur Rückzahlung von 7.797,60 Euro, das Begehren auf Zahlung der Schadensermittlungskosten wies es ab. Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass es sich im vorliegenden Fall um eine strenge Wiederherstellungsklausel handle, da der Anspruch auf die Neuwertspanne erst dadurch entsteht, „dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist“.
Sei die Wiederbeschaffung einmal ausreichend sichergestellt, werde der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwerts fällig; dies auch dann, „wenn sich später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederbeschaffung unterbleibt“.
Wann die Verwendung gesichert ist, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, so der OGH. Eine hundertprozentige Sicherheit könne nicht verlangt werden. Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung sei grundsätzlich ausreichend.
Diese strenge Wiederherstellungsklausel sei auch auf optische Schäden im Sinn der Besonderen Bedingung S/4/2 sowie des Punktes 3.2 der „EH Top Plus 2021/Stufe 4“ anzuwenden, betont der OGH.
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde diese Bestimmungen so verstehen, dass auch für optische Schäden die Regelungen über die Wiederherstellung nach Artikel 10 gelten und „insofern ein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts schon bei ausreichender Sicherung der Wiederherstellung besteht.“.
Hier habe der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist das Angebot des Sanierungsunternehmens gegengezeichnet und dem Versicherer auch die von diesem Unternehmen ausgestellte Rechnung über die Arbeiten übermittelt.
Damit habe für den Versicherer kein vernünftiger Grund mehr bestehen können, an der Durchführung der Wiederherstellung zu zweifeln. Die Wiederherstellung sei ausreichend sichergestellt worden, womit der Hauseigentümer Anspruch auf Ersatz der Sanierungskosten hatte.
Dass die Sanierung tatsächlich erst nach Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist erfolgte, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, so die Höchstrichter.
Dem Versicherer sei es daher nicht gelungen, seine Leistungsfreiheit zum damaligen Leistungszeitpunkt nachzuweisen; eine Rückforderung des Entschädigungsbetrags scheide aus.
Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Versicherungsnehmer mangels Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seine Schadensaufklärungsobliegenheit nicht qualifiziert verletzt habe, wird vom OGH geteilt.
Der Oberste Gerichtshof gab daher der Revision des Hauseigentümers Folge und stellte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
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