12.1.2026 – Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, ob eine frühere Deckungsanfrage Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hätte. Mit dieser Negativfeststellung sei dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis gerade nicht gelungen, so der OGH. Die Revision wurde zurückgewiesen.

Ein Versicherungsnehmer hatte einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, der vom 9.10.2000 bis zum 30.12.2004 bestand. In diesem Zeitraum hat er auch bei einer Bank einen Fremdwährungskreditvertrag abgeschlossen.
Im Juli 2022 war sein Rechtsvertreter, der ihm zuzurechnen ist, auf die Problematik des Fremdwährungskredits aufmerksam geworden. Nach weiteren Recherchen und einer Ablehnung seitens des Rechtsvertreters der Bank am 23.8.2022 wollte er gegen diese rechtlich vorgehen.
Am 2. Jänner 2023 übermittelte sein Rechtsvertreter eine Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer; dieser lehnte eine Deckung ab, da die Verständigung über den Schadenfall nicht unverzüglich erfolgt war.
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1999 R 907) zugrunde.
Laut Artikel 8 dieser Bedingungen war der Versicherungsnehmer, wenn er Versicherungsschutz verlangt, verpflichtet, „den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen“.
Bei Verletzung dieser Obliegenheit sollte der Versicherer gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sein.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, der Versicherungsnehmer habe die in den Bedingungen normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls verletzt.
Dazu haben sie erklärt, dass „„nicht festgestellt werden kann, ob eine frühere Deckungsanfrage bei der Beklagten Einfluss auf ... den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hätte“.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob dem Versicherungsnehmer im Fall einer solchen Negativfeststellung der Kausalitätsgegenbeweis gelungen sei. Daraufhin wandte sich der Versicherungsnehmer in einer ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.
Einleitend geht der OGH auf die hier zu beurteilende Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles ein. Diese gelte zwar während der Laufzeit eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, wenn der Vertrag aber bereits abgelaufen ist, sei dies anders zu beurteilen.
Der Anfall weiterer Versicherungsfälle nach Ablauf des Vertrags sei die Ausnahme, auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei es einsichtig, dass der Versicherer in diesem Fall ein erhöhtes Interesse an der unverzüglichen Anzeige aller Versicherungsfälle hat.
Der Versicherer müsse nämlich trotz der Beendigung des Vertrags das Risiko, das er übernehmen muss, umgehend beurteilen und einschätzen können und für die Deckung vorsorgen. Der Versicherungsnehmer dürfe deshalb nicht mit der Anspruchsverfolgung zögern oder abwarten, bis sich konkret kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.
Die Drohung mit dem Anspruchsverlust solle den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr komme eine generalpräventive Funktion zu. Den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung müsse der Versicherer beweisen.
Dem Versicherungsnehmer stehe im Fall eines solchen Nachweises einerseits die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass er diese Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat; eine leichte Fahrlässigkeit bleibe ohne Sanktion, betont der OGH.
Weiters könne der Versicherungsnehmer im Fall schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung den Kausalitätsgegenbeweis antreten, also beweisen, dass sein Verhalten keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hatte.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Versicherungsnehmer in der Revision die Obliegenheitsverletzung nicht. Er geht aber davon aus, dass ihm nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen im Fall von hypothetischen Kausalverläufen zustehe.
Dass der Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers mit der Deckungsanfrage vier Monate gewartet habe, um die uneingeschränkt geltende Obliegenheit im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt bereits 18 Jahre beendeten Versicherungsvertrags zu erfüllen, sei als grob fahrlässig zu beurteilen.
Ob eine frühere Deckungsanfrage Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hätte, habe nicht festgestellt werden können, so der OGH. Allerdings hätten sich durch Zeitablauf der Streitwert aufgrund weiter anlaufender Zinsen und die Verfahrenskosten erhöht.
Der strikte Beweis, dass sein als vertragswidrig feststehendes Verhalten keinen Einfluss auf die Stellung seines Vertragspartners gehabt hat, sei im Fall der Negativfeststellung „gerade nicht gelungen“, betont der OGH. Die Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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