4.9.2026 – Die kontaminierte Farbe stammte zwar aus vier Fässern und wurde für vier Produktionsvorgänge verwendet. Es habe sich aber um gleichartige Ursachen gehandelt, die in einem technischen Zusammenhang standen, so der OGH. Das Sublimit der Produkthaftpflichtversicherung steht nur einmal zur Verfügung.

Die B. (Malaysia) SDN.BHD ist ein Unternehmen im Konzernverbund der D. AG. Letztere verfügte in den Jahren 2020 und 2021 über einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, in dem auch das malaysische Unternehmen mitversichert war.
Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen und die ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995) zu Grunde. Das Produkthaftpflichtrisiko war mitversichert. Die Pauschalversicherungssumme betrug acht Millionen Euro.
Abschnitt A Ziffer 2 Punkt 4.2.4 der EHVB bestimmte, dass mehrere Lieferungen dann als ein Versicherungsfall gelten, wenn Schäden aus derselben Ursache oder aus gleichartigen Ursachen, zwischen denen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht, ausgelöst werden.
Bereits im Jahr 2014 hatte ein deutsches Unternehmen an die B. (Malaysia) zu Testzwecken eine Farbmischung geliefert, die mit dem Süßstoff „Saccharin“ versetzt war. Nach Ende der Tests blieben vier Fässer davon übrig, die mit „11/02 white ink“ beschriftet waren und eingelagert wurden.
2020 fanden Mitarbeiter in Malaysia diese Fässer wieder und beschlossen, sie aufzubrauchen. Sie wussten nicht, dass es sich um mit Saccharin versetzte Farbe handelte und dachten, dass es sich der Beschriftung entsprechend um ungesüßte weiße Rohfarbe handelte.
Im November 2020 wurde der Inhalt der Fässer dann in vier Produktionsvorgängen für die Bedruckung von Mundstückbelagspapieren für Zigaretten verwendet, die zwischen November 2020 und Februar 2021 unter anderem an zwei große Tabakunternehmen geliefert wurden.
Nach Beschwerden über den süßlichen Geschmack der mit den Mundstückbelagspapieren produzierten Zigaretten schloss die D. AG mit ihren Kunden Vergleiche und bezahlte insgesamt mehr als 14 Millionen US-Dollar.
Nachdem ihr Versicherer bereits acht Millionen Euro bezahlt hat, forderte die D. AG nun in einer Klage weitere mehr als 6,7 Millionen Euro. Sie erklärt, es liege kein Serienschaden vor, da die mangelhaften Lieferungen vier unabhängig voneinander hergestellten Farbansätzen geschuldet seien.
Der Versicherer erklärt dagegen, es bestehe keine über das Sublimit von acht Millionen Euro hinausgehende Deckungspflicht. Es liege ein Serienschaden vor, sodass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehe.
Die Ursache für den eingetretenen Schaden liege im selben Qualitätsmangel der Produkte, so der Versicherer. Auch die Ursache für diesen Qualitätsmangel sei dieselbe, nämlich die falsche Beschriftung der Fässer. Es handle sich damit um gleichartige Ursachen, die in einem technischen Zusammenhang stehen.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage der D. AG ab, worauf sich diese in einer Revision an den Obersten Gerichtshof wandte.
Einleitend geht der OGH auf die Serienschadenklausel ein. Im vorliegenden Fall stelle diese einerseits auf dieselbe Schadensursache, andererseits auf mehrere gleichartige Schadenursachen ab, die zusätzlich in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Zusammenhang stehen müssen.
Zweck der Serienschadenklausel sei es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen einzigen Versicherungsfall zu behandeln. Damit beschränke sie als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Eine Besonderheit der Serienschadenklausel in der Produkthaftpflichtversicherung sei es, dass sie von der Lieferung als Versicherungsfall ausgeht und mehrere Lieferungen zu einem Versicherungsfall zusammenzieht, betont der OGH.
Die hier auszulegende Klausel setze an der Ursache an, aus der letztlich mehrere Schadenereignisse entstanden sind. Damit gehe sie an den Beginn der Kausalkette zurück. Für eine Beurteilung als Serienschaden genüge das Vorliegen gleichartiger Mängel in mehreren Lieferungen nicht, es komme vielmehr auf deren Ursachen an.
Laut Versicherungsbedingungen müssen die Verstöße auf „derselben“ Ursache oder „gleichartigen“ Ursachen beruhen. Hier seien in Folge eines einheitlichen Irrtums vier Fässer des kontaminierten Farbansatzes beigemengt, in einen Vorratstank gefüllt und dann zum Drucken verwendet worden.
Es stehe fest, dass aufgrund mehrerer inhaltsgleicher Anordnungen an zwei Arbeiter an verschiedenen Tagen in vier Produktionsvorgängen die mit Saccharin versetzte Rohfarbe beigemischt wurde; damit sei von mehreren Umsetzungsvorgängen auszugehen.
Allerdings hätten alle vier Fässer aus demselben Grund die falsche Beschriftung aufgewiesen. Die Mitarbeiter seien hinsichtlich aller Fässer dem gleichen Irrtum unterlegen. Außerdem sei der fertige Farbansatz in denselben Sammelbehälter gefüllt und untrennbar vermengt worden.
Damit handle es sich jedenfalls um gleichartige Ursachen, so der OGH.
Es genüge aber nicht, dass die durch mehrere Lieferungen ausgelösten Schäden auf gleichartigen Ursachen basieren. Notwendig sei darüber hinaus, dass diese Ursachen in einem rechtlichen, zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Gleichartige Ursachen würden dann in einem inneren Zusammenhang stehen, wenn sie sich entweder gegenseitig bedingen oder eine gemeinsame, unterliegende Ursache bzw. eine gemeinsame Erklärung besteht. Kein innerer Zusammenhang liege vor, wenn die Gleichartigkeit der Ursachen auf Zufall beruht.
Hier seien die einzelnen Umsetzungshandlungen nicht ohne die gemeinsam zugrundeliegende Vorgeschichte denkbar. Die Vorgeschichte und der auf einem Irrtum beruhende Entschluss, die gelagerten Fässer zu verwenden, seien gemeinsame Bedingungen für die folgenden Umsetzungshandlungen.
Die Gleichartigkeit der Schadensursachen beruhe im vorliegenden Fall daher nicht auf Zufall. Damit stehen die Schadensursachen auch in einem technischen Zusammenhang im Sinn der zu beurteilenden Serienschadenklausel, so der OGH.
Da es sich im vorliegenden Fall bei beiden Vertragspartnern um Unternehmen handelt, sei für eine Beurteilung als gröbliche Benachteiligung eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen nötig, so der OGH.
Der Versicherungsvertrag enthalte hier zahlreiche besondere Bedingungen und besondere Vereinbarungen und es seien mehr als zehn Unternehmen in verschiedenen Staaten mitversichert. Es gebe keine Anzeichen für eine „verdünnte Willensfreiheit“ der D. AG.
Da es bei industrieller Fertigung zu enormen Schäden kommen kann, bestehe gerade in der Produkthaftpflichtversicherung ein berechtigtes Interesse des Versicherers, nicht für jede von einem Produktmangel betroffene Lieferung jeweils die volle Versicherungssumme zur Verfügung zu stellen.
Dazu komme, dass es sich hier nicht um eine Pflichtversicherung handelt, bei der die Serienschadenklausel als besonders problematisch erachtet wird, betont der Oberste Gerichtshof.
Außerdem begrenze der laut Bedingungen erforderliche technische Zusammenhang die Reichweite der Klausel in sachgerechter Weise.
Soweit sich eine Serienschadenklausel damit auf gleichartige, in einem technischen Zusammenhang stehende Ursachen bezieht, sei sie in einer zwischen Unternehmern vereinbarten Produkthaftpflichtversicherung nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 ABGB.
Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der D. AG daher als nicht berechtigt zurückgewiesen.
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