1.9.2026 – Bereits 2018 haben Versicherungsnehmer den Rücktritt von ihrer Lebensversicherung erwogen, die als Tilgungsträger für einen endfälligen Eurokredit dienen sollte. Der OGH entschied: Damit begann die Verjährung für Ansprüche wegen einer Fehlberatung zu laufen. Dass der Berater Provisionen vom Versicherer erhalten hat, damit mussten seine Kunden rechnen. Die Ansprüche sind verjährt.

Aufgrund der Beratung durch die R. KG nahmen A.T. und B.T. im Jahr 2007 einen endfälligen Eurokredit über 250.000 Euro auf und schlossen gleichzeitig eine fondsgebundene Lebensversicherung als Tilgungsträger ab.
Weil sich der Tilgungsträger negativ entwickelt hatte, prüften sie im Jahr 2018 einen Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag. Sie erklären aber, erst 2023 erkannt zu haben, dass das Finanzierungskonzept ex ante untauglich war und die R. KG für die Vermittlung Provisionen erhalten hat.
In einer Klage fordern sie von der R. KG wegen eines Beratungsfehlers insgesamt 32.774,56 Euro. Einerseits wäre die Zinsbelastung niedriger gewesen, wenn sie einen in Raten abzustattenden Kredit aufgenommen hätten, andererseits hätten sie die bezahlten Prämien mit einer Rendite von vier Prozent pro Jahr veranlagen können.
Die R. KG argumentiert dagegen, dass A.T. und B.T. laufend Depot- und Wertstandsmitteilungen erhalten hätten; spätestens 2017 hätten sie erkennen können, dass der Tilgungsträger nicht der gewollten Veranlagung entspreche.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage unter anderem wegen Verjährung ab, worauf sich A.T. und B.T. in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wandten.
Dieser betont, dass sich die Verjährung auf den jeweils geltend gemachten Anspruch beziehe; Werden Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten gestützt, so würden mehrere Ansprüche vorliegen, die verjährungsrechtlich getrennt zu behandeln seien.
In Anlegerhaftungsfällen sei die Verjährung dann getrennt zu beurteilen, wenn sich mehrere Risiken verwirklicht haben, über die getrennt aufzuklären gewesen wäre. Der jeweils behauptete Beratungsfehler müsse aber eine eigenständige, den Anspruch begründende Pflichtverletzung bilden.
Gebe es allerdings einen engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Aufklärung über einen Umstand und einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand, so seien beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen.
Bei Konzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, beginne die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern, wenn der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Das gelte auch für das hier zu beurteilende Finanzierungskonzept.
Zentraler Inhalt der Fehlberatung sei es laut A.T. und B.T. gewesen, dass die R. KG erklärt habe, dass der Tilgungsträger zum Ende der Kreditlaufzeit die Rückzahlung abdecken und möglicherweise noch ein Gewinn übrigbleiben werde. Tatsächlich sei der Tilgungsträger nicht geeignet gewesen, die nötige Rendite zu erwirtschaften.
Das Berufungsgericht hatte erklärt, dass eine mangelhafte Beratung über das am Ende der Laufzeit aus dem Tilgungsträger zu erwartende Kapital sowie über ein von vorneherein eingeschränktes Renditepotenzial des Tilgungsträgers unselbständige Teilaspekte des behaupteten Aufklärungsfehlers sind.
Dies halte sich im Rahmen der Rechtsprechung, so der OGH. Damit habe die Verjährung zu laufen begonnen, als A.T. und B.T. im Jahr 2018 erkannten, dass das von der R. KG empfohlene Finanzierungskonzept in seiner Gesamtheit gescheitert war.
Nach der damals geltenden Rechtslage habe ein Kunde eines Anlageberaters dann, wenn die Beratung für ihn unentgeltlich war, damit rechnen müssen, dass der Berater Provisionen vom Emittenten oder dessen Vertriebspartner erhält, und damit die Gefahr bestand, dass der Berater nicht ausschließlich in seinem Interesse tätig war.
Hier habe die R. KG für ihre Vermittlungstätigkeit von der Bank 70 Prozent der Bearbeitungsspesen für den Kredit und von der Versicherung eine Provision von sechs Prozent der monatlichen Nettoeinzahlung sowie eine jährliche Provision bei Indexierungen erhalten.
Ihre Kunden hatte die R. KG darüber informiert, dass ihre Tätigkeit über die Bearbeitungsspesen bei der Bank abgegolten werde.
Da A.T. und B.T. selbst kein Entgelt an den Berater bezahlt hatten, hätten sie damit rechnen müssen, dass die R. KG von den jeweiligen Anbietern Provisionen erhält. Nur weil die Bank freiwillig die Provisionszahlung offengelegt hat, sei die R. KG nicht verpflichtet gewesen, auch die Provision durch die Versicherung offenzulegen.
A.T. und B.T. hätten nicht erwarten können, dass die Vermittlung des Lebensversicherungsprodukts für sie unentgeltlich erfolgte, ohne dass die R. KG Provisionen vom Versicherer erhält.
Die außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
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