12.2.2026 – Beim Transport innerhalb eines Windparks wurde ein Teil eines Kranes beschädigt. Der OGH stellte klar: Das Unternehmen, das den Transport durchgeführt hatte, war nicht als Frachtführer, sondern im Rahmen eines Lohnfuhrvertrags tätig. Damit kommt eine verschuldensunabhängige Haftung nach den Bestimmungen des internationalen Straßengüterverkehrsabkommens nicht in Frage. Die Klage der Versicherer wurde abgewiesen.

Während des Transports eines sogenannten Superlift-Mastes (Kranerweiterung, die für den Einsatz bei extrem schweren Lasten eingesetzt wird, Anm.) innerhalb eines Windparks in Litauen stürzte der Lkw-Aufleger um, wobei der darauf befindliche Superlift-Mast beschädigt wurde.
Unstrittig gilt für diesen Schadenfall österreichisches Recht. Ebenso ist unstrittig, dass das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nicht anwendbar ist, weil kein grenzüberschreitender Transport vorlag.
In einer Klage fordern die beiden Maschinen- und Kaskoversicherer sowie die P. GmbH als Eigentümerin des beschädigten Mastes von dem mit dem Transport beauftragten Unternehmen mehr als 370.000 Euro Schadenersatz. Die Klage wurde von Erst- und Berufungsgericht abgewiesen.
Die Kläger wandten sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Sie behaupten, dass die Anwendbarkeit der CMR und damit eine verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers zwischen den beiden Unternehmen vereinbart worden sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ein. AGB seien anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
Dabei genüge es, dass ein Unternehmer vor Vertragsabschluss erklärt, diesen nur zu seinen AGB abschließen zu wollen und sich sein Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt. Letzterer müsse aber die Möglichkeit gehabt haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig vereinbart worden sind, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es dürfe dabei unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund geben, an der konkludenten Willenserklärung zu zweifeln.
Die Vorinstanzen hatten erklärt, dass im vorliegenden Fall eine stillschweigende Unterwerfung des beklagten Unternehmens unter die AGB der P. GmbH nicht in Frage komme. Es lasse sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten, dass die Auftraggeberin den Vertrag nur zu ihren AGB habe abschließen wollen.
Bereits bei einem früheren Projekt seien die AGB nicht vereinbart gewesen, es sei auch nicht über die Geltung von AGB oder der CMR gesprochen worden und in der E-Mail-Signatur der P. GmbH sei nur ein Hinweis gestanden, unter welcher Webadresse ihre AGB zu finden sind.
Zwar hatte der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens nach dem Schadenfall in einer E-Mail erklärt, dass „wir gemäß CMR-Bedingungen arbeiten und damit auch haften“. Damit habe er aber nur zum Ausdruck bringen wollen, nicht für sämtliche Schäden zu haften, so das Berufungsgericht.
Ein objektiver Erklärungsempfänger werde diese Formulierung nicht als Anerkenntnis der Geltung bzw. der Haftung nach CMR verstehen, sondern als bloße Wissenserklärung des Absenders, betont der OGH; die Entscheidung des Berufungsgerichts sei daher nicht korrekturbedürftig.
In weiterer Folge geht der OGH auf den Unterschied zwischen einem Frachtvertrag und einem Lohnfuhrvertrag ein. Beim Frachtvertrag schulde ein Unternehmen die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, beim Lohnfuhrvertrag werde nur ein bemanntes Fahrzeug zur Verfügung gestellt.
Ein Lohnfuhrvertrag sei gesetzlich nicht geregelt; er setze sich aus Elementen der Fahrzeugmiete und der Arbeitnehmerüberlassung zusammen und unterliege nicht den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über den Frachtvertrag und die Sonderfrachtrechte.
Der Lohnfuhrunternehmer hafte seinem Auftraggeber daher nicht nach den Regeln des Frachtvertrags, sondern nur nach den Grundsätzen des Miet- und Überlassungsvertrags. Eine Anwendung der CMR komme also nicht in Frage, so der OGH.
Im vorliegenden Fall habe sich das beklagte Unternehmen eines Subunternehmens bedient und dabei wochenweise Fahrer und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die nur für Fahrten der P. GmbH innerhalb des Windparks in Litauen zur Verfügung standen.
Die Fahrer führten dabei die Transporte nur nach Anweisung des dort anwesenden Großkranfahrers der P. GmbH durch; das beklagte Unternehmen wusste gar nicht, welche Ladungen jeweils zu welchem Zweck transportiert wurden und konnte den Fahrern auch keine Anweisungen erteilen.
Die Kommunikation habe sich ausschließlich zwischen den Kranfahrern der P. GmbH und den vor Ort tätigen Fahrern des Subunternehmens abgespielt. Es seien nur bestimmte und bestimmt bemannte Fahrzeuge exklusiv zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung der P. GmbH für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt worden.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich damit um einen Lohnfuhrvertrag gehandelt hat, bedürfe seiner Korrektur. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage abgewiesen.
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