13.1.2026 – In den Bedingungen der Unfallversicherung waren krankheitsbedingte Bewusstseinsstörungen nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der OGH entschied: Damit besteht auch bei medikamentös behandelten Krankheiten eine Leistungspflicht des Versicherers, selbst wenn Bewusstseinsstörungen aufgrund der Einnahme von Medikamenten vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Ein Versicherungsnehmer war am 18. Juli 2023 für eine medikamentöse Behandlung stationär in einer Akutpsychiatrie aufgenommen worden. Wenige Tage später sprang er aufgrund von massiven Angstzuständen im Zusammenhang mit Verfolgungswahn vom Balkon des Krankenhauses.
Er litt zu diesem Zeitpunkt an einer Bewusstseinsstörung, die durch seine Schizophrenie sowie die Einnahme zahlreicher verschiedener Medikamente am Tag des Unfalls ausgelöst wurde. Beim Sturz erlitt er einen schweren, komplexen Bruch des linken Sprunggelenks.
Von seinem Unfallversicherer fordert er eine Zahlung von mehr als 126.000 Euro, der lehnte eine Leistung ab, worauf der Versicherungsnehmer Klage einreichte.
Der Versicherungsnehmer verfügt über einen Unfallversicherungsvertrag, vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz (AUVB 2020).
Ein Unfall liegt demnach vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Kein Versicherungsschutz besteht dabei für Unfälle der versicherten Person infolge einer Bewusstseinsstörung.
Als solche gelten „alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die auf Alkohol, Suchtgiften oder Medikamenten beruhen, die versicherte Person außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen ihrer Umwelt zu genügen, und einen Grad erreicht haben, bei dem sie die Gefahrenlage nicht mehr beherrschen kann“.
Für Unfälle, die durch eine „krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung (z.B. Blutdruckschwankung, Blutzuckerschwankung, Ohnmachtsanfall“ verursacht werden, besteht allerdings Versicherungsschutz.
Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung erbracht, wenn sie auf durch den Unfall verursachte organische Störungen zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind dabei krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden.
Während das Erstgericht die Klage abwies, erklärte das Berufungsgericht in einem Zwischenurteil, dass die Klage dem Grunde nach zu Recht bestehe. Der Sturz des Klägers sei als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen und die Verletzung als unfreiwillig zu qualifizieren.
Zwar sei die Medikamenteneinnahme mitursächlich für den Unfall gewesen, die Bewusstseinsstörung sei aber auch als krankheitsbedingt zu beurteilen; die nur beispielhafte Aufzählung in den Bedingungen schließe eine psychische Erkrankung nicht aus.
Wenn aber eine krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung in den Versicherungsschutz eingeschlossen werde, so könnten krankheitsbedingt eingenommene Medikamente nicht wieder einen Ausschluss herbeiführen, so das Berufungsgericht.
Gegen dieses Zwischenurteil legte der Versicherer ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH auf den Unfallbegriff ein; er habe bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass sich die in den Bedingungen geforderte Unfreiwilligkeit auf die Verletzung, nicht aber auf das Unfallereignis bezieht.
Wenn ein Selbstmordversuch Auswirkung oder Folge einer psychischen Erkrankung war, so schließe dies nicht generell das Vorliegen eines Unfalls aus; ein Selbstmordversuch sei nicht abwendbar, wenn keine freie Willensbildung mehr möglich und die Dispositionsfreiheit aufgehoben ist.
Unter diesen Umständen sei die damit verbundene Gesundheitsschädigung unfreiwillig im Sinn der Versicherungsbedingungen; es sei daher im vorliegenden Fall des Sturzes vom Balkon von einem Unfall des Klägers auszugehen, so der OGH.
Die Bedingungen würden grundsätzlich nur Bewusstseinsstörungen ausschließen, die auf Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente beruhen; krankheitsbedingte Bewusstseinsstörungen werden wieder eingeschlossen, wobei die Aufzählung deklarativ sei und andere Erkrankungen nicht ausschließe.
Auch eine psychische Erkrankung könne eine krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung im Sinn der Bedingungen hervorrufen; damit werde auch die beim Kläger vorliegende Schizophrenie als Ursache für eine den Unfall herbeiführende Bewusstseinsstörung in den Deckungsumfang eingeschlossen.
Umfasst seien von diesem sekundären Wiedereinschluss sowohl Erkrankungen, die medikamentös behandelt werden, als auch unbehandelte Erkrankungen; diesbezüglich treffe der Risikoeinschluss keine Unterscheidung, betont der OGH.
Andernfalls wäre ein Patient, der seine Erkrankung medikamentös behandeln lässt, gegenüber dem, der dies unterlässt, schlechter gestellt. Ein solches Verständnis werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den AUVB nicht zugrunde legen.
Der Argumentation des Versicherers, dass die psychische Erkrankung des Klägers an der Unfallfolge mitgewirkt hat, widerspricht der OGH. Die Bedingungen würden nur auf die Mitwirkung der Krankheit an den Unfallfolgen abstellen, nicht aber auf die Mitwirkung am Unfallereignis.
Im vorliegenden Fall habe die psychische Erkrankung keinen Einfluss auf die Verletzung des Sprunggelenks gehabt, sie habe ausschließlich kausal an dem Unfall selbst, nämlich dem Sprung vom Balkon, mitgewirkt.
Die Verletzung des Sprunggelenks hätte auch ein Versicherungsnehmer ohne psychische Erkrankung beim Sprung vom Balkon erlitten; die Begrenzung des Versicherungsschutzes laut den Bedingungen komme daher nicht zur Anwendung.
Ebenso wenig habe der Kläger eine psychische Störung als Folge des Unfalls erlitten, so der OGH. Der Revision des Versicherers wurde daher nicht Folge gegeben.
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