4.11.2026 – Mehr als zwei Jahre, nachdem er erstmals von den Lohnungleichheiten erfahren hatte, und acht Monate, nachdem ihm klar wurde, dass es mit seinem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommen werde, richtete ein Arbeitnehmer eine Deckungsanfrage an seinen ehemaligen Rechtsschutzversicherer. Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, dass er damit grob fahrlässig gehandelt hat; der Versicherer ist leistungsfrei.

R.O. plant ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen seinen Arbeitgeber. Er war auf ungleiche Lohnzahlungen aufmerksam geworden, was ihm durch einen Arbeitskollegen bereits im September 2022 bestätigt wurde.
Nach Beschwichtigungen am 1. Oktober 2024 hat es sich für ihn, wie er selbst erklärt, abgezeichnet, dass mit seinem Arbeitgeber keine Einigung zu erzielen ist. Daraufhin richtete er am 30. Mai 2025 eine Deckungsanfrage an seinen ehemaligen Rechtsschutzversicherer.
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag war bereits per 1. Mai 2021 beendet worden; der Versicherer lehnte eine Deckung ab. R.O. reichte daraufhin Deckungsklage ein.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) zugrunde.
Nach Artikel 8.1.1 der ARB war der Versicherungsnehmer, wenn er Versicherungsschutz verlangt, verpflichtet, „den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen“.
Bei Verletzung dieser Obliegenheit war in Artikel 8.1.2 vereinbart, dass der Versicherer gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Die Bestimmung des Artikels 3.3, wonach für einen Deckungsanspruch, der später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht wird, keinesfalls Versicherungsschutz besteht, war laut OGH gegenüber dem Versicherungsnehmer allerdings nichtig.
Nachdem die Vorinstanzen die Deckungsklage wegen Verletzung des Artikels 8.1.1 der ARB abgewiesen hatten, wandte sich R.O. in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass Obliegenheiten den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen sollen. Der Versicherungsnehmer soll damit motiviert werden, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen.
Eine Obliegenheitsverletzung sei vom Versicherer zu beweisen. Könne der Versicherungsnehmer aber beweisen, dass er diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, sondern nur leicht fahrlässig begangen hat, so bleibe dies ohne Sanktion.
Andernfalls könne der Versicherungsnehmer aber noch den Kausalitätsgegenbeweis erbringen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat.
Während bei einem aufrechten Versicherungsvertrag die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls nur eingeschränkt gilt, sei dies bei einem seit Jahren abgelaufenen Vertrag anders zu beurteilen, so die Höchstrichter.
Der Versicherer habe in so einem Fall den Vertrag bereits abgerechnet und der Anfall weiterer Versicherungsfälle sei die Ausnahme.
Der Versicherer habe dann an einer unverzüglichen Anzeige aller Versicherungsfälle ein erhöhtes Interesse, weil er sein Risiko, das er trotz Beendigung des Vertrags zu übernehmen hat, umgehend beurteilen und einschätzen können muss sowie für die Deckung gesondert vorzusorgen hat.
Der Versicherungsnehmer müsse deshalb dem Versicherer alle Versicherungsfälle unverzüglich zur Kenntnis bringen und dürfe mit der Anspruchsverfolgung nicht zögern oder zuwarten, bis sich in seiner Rechtsverfolgung konkret kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.
Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsnehmer erst zwei Jahre und acht Monate nach Bestätigung der Lohnungleichheiten durch einen Kollegen eine Deckungsanfrage gestellt, so der OGH. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dies grob fahrlässig war, sei nicht korrekturbedürftig.
Kostenauslösende Maßnahmen hätten sich darüber hinaus spätestens am 1. 10. 2024 abgezeichnet, als der Versicherungsnehmer erkannte, dass eine Einigung nicht möglich sei. Selbst ausgehend von diesem Zeitpunkt habe R.O. mit seiner Meldung an den Versicherer noch acht Monate zugewartet.
Da das Erstgericht festgestellt hat, dass bei einer früheren Deckungsanfrage wegen des niedrigeren Streitwerts auch geringere Verfahrenskosten angefallen wären, sei R.O. auch der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen.
Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen, der Versicherer muss für das arbeitsgerichtliche Verfahren keine Deckung gewähren.
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