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Rechtsschutz: „typische Probleme“ einer Baufinanzierung

25.6.2026 – Auch die Rückforderung des Bearbeitungsentgelts einer Bank in Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben sei ein typisches Problem einer Baufinanzierung, weil es sich dabei um höhere Beträge als bei anderen Finanzierungen handle, so der OGH. Der Rechtsschutzversicherer muss den Rechtsstreit mit der Bank nicht decken.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

A.P. und P.P. haben im Juni 2014 bei einer Bank einen Kreditvertrag über 402.000 Euro abgeschlossen, für den ein Bearbeitungsentgelt von 2.010 Euro in Rechnung gestellt wurde. Verwendungszweck des Kredits war Wohnraumbeschaffung (Hausbau, Dachgeschoßausbau).

Sie planen nun gegen die Bank bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche hinsichtlich dieses Bearbeitungsentgelts geltend zu machen. Von ihrem früheren Rechtsschutzversicherer forderten sie dafür Deckung, dieser lehnte ab.

Er argumentiert, der Risikoausschluss des Artikels 7.1.11 ARB 2014 sei verwirklicht. In einer Deckungsklage fordern sie die Feststellung der Deckungspflicht. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, worauf A.P. und P.P. Revision beim Obersten Gerichtshof einlegten.

Bedingungslage

Die Rechtsschutzversicherung lief vom März 2014 bis Dezember 2022, vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2014).

Diese bestimmten in Artikel 7.1.11 unter anderem, dass kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung oder der baubehördlich bewilligungspflichtigen Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen bestehe.

Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen waren die Planung derartiger Maßnahmen sowie die „Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes“.

Zweck des Risikoausschlusses

In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf den Zweck des Risikoausschlusses nach Artikel 7 der ARB 2014 ein. Ein solches Risiko könne nur für einen verhältnismäßig kleinen Tel der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer entstehen.

Deshalb solle die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwendige und deshalb teure Bau-(Mängel-)Prozesse ausgenommen werden, sondern auch Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer.

Letztere hätten nämlich wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren, hohe Streitwerte zum Gegenstand, so der OGH. Es reiche allerdings nicht jeder noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung aus, um eine Deckung auszuschließen.

Notwendig sei ein adäquater Zusammenhang zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, der Rechtsstreit, für den die Deckung gefordert wird, müsse also eine typische Folge der Finanzierung des Bauvorhabens sein.

Hohe Kreditsummen und Gebühren bei Bauvorhaben

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde die Wortfolge „Die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs“ so verstehen, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, so der OGH.

Streitigkeiten über Gebührenfragen mit Krediten zur Finanzierung von Bauvorhaben seien typische Probleme einer Baufinanzierung, weil solche Kredite in der Regel mit höheren Kreditsummen und damit mit höheren Gebühren als bei anderen Finanzierungen wie Konsumkrediten verbunden seien.

Angesichts der Vielfalt der zu diesem Komplex anhängigen Gerichtsverfahren sei die Argumentation der Revisionswerber, es handle sich bei der Rückforderung des Bearbeitungsentgelts für die Kreditgewährung nicht um ein typisches Problem einer Finanzierung, nicht nachvollziehbar.

Revision zurückgewiesen

Zweifelsfrei ergebe sich aus dem Wortlaut des Risikoausschlusses für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auch, dass die Klausel nicht jegliches Bauvorhaben erfasst, sondern sich auf die davor genannten Bauvorhaben bezieht.

Die Kläger hätten nur vorgebracht, dass der Kredit der Wohnraumbeschaffung gedient habe, während der Versicherer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach eingewendet habe, dass der Kredit für ein Bauvorhaben im Sinne des Artikels 7.1.11 ARB 2014 verwendet worden sei.

Dies hätten A.P. und P.P. jedoch nur unter Verweis auf ihr eigenen Vorbringen bestritten; mit diesem „unsubstantiierten“ Bestreiten hätten sie das Vorbringen des Versicherers zugestanden, so der OGH. Damit sei unstrittig, dass der Kredit der Finanzierung eines Bauvorhabens gedient hat.

Auch habe das Erstgericht festgestellt, dass der Kredit ausschließlich für die Finanzierung des Hausbaus und des Dachgeschoßausbaus aufgenommen wurde. Der Behauptung der Revision, dass dies nicht feststehe, sei daher nicht zu folgen. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Link

  • OGH-Entscheidung 7Ob28/26g vom 27. Mai 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
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Darlehen · Rechtsschutz
 
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