Rechtsschutzdeckung nach Whatsapp-Ehrenbeleidigung?

19.5.2026 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Unterlassungsansprüche sind zwar auf die Zukunft gerichtet, weil sie aber den ursprünglichen, ungestörten Zustand wiederherstellen wollen, stimmen sie nach dem Sprachverständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers inhaltlich mit Schadenersatzansprüchen überein. Der Rechtsschutzversicherer muss Deckung aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz gewähren.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Einer selbständig tätigen Tierärztin wurde von einer ehemaligen Kundin in mehreren Whatsapp-Nachrichten vorgeworfen, den Tod ihres Hundes durch jahrelange Behandlungsfehler verursacht zu haben und die Mörderin ihres Hundes zu sein.

Sie will gegen diese Kundin Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach § 1330 ABGB geltend machen. Sie forderte dafür Deckung durch ihren Rechtsschutzversicherer, dieser lehnte eine Deckung ab.

Die Tierärztin verfügt über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015).

Laut den Bedingungen ist im Schadenersatz-Rechtsschutz die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens vom Versicherungsschutz umfasst.

Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

Das Erstgericht gab der Deckungsklage der Tierärztin statt, das Berufungsgericht entschied dagegen, dass Deckungsschutz nur für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Widerruf zu gewähren sei und wies die Forderung hinsichtlich der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ab.

Es erklärte, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer zwischen einem Ersatz für Schäden, die er in der Vergangenheit erlitten hat, und einem in die Zukunft gerichteten Anspruch auf das Unterlassen von Rechtsverletzungen unterscheide.

Letzterer falle nicht unter den Schadenersatz-Rechtsschutz, so das Berufungsgericht. Die Tierärztin wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof. In dieser ist nur noch relevant, ob der Unterlassungsanspruch als Schadenersatzanspruch laut ARB 2015 anzusehen sei.

Keine unstrittige Definition

In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe nur dann, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen sind.

Dem Begriff „Schadenersatzansprüche“ werde in der Rechtsprechung und Rechtslehre eine gewisse einvernehmliche Bedeutung beigemessen, es gebe aber keine abschließende, unstrittige Definition des Schadenersatzbegriffes mit einer eindeutigen Abgrenzung der darunter fallenden Ansprüche.

Zwar enthalte das ABGB auch Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Umfang eines Ersatzes, gleichzeitig werden diese Bestimmungen zum Schadenersatzrecht aber von zahlreichen weiteren (sonder-)gesetzlichen Bestimmungen ergänzt.

Der Begriff „Schadenersatzansprüche“ beinhalte also in seinem Kern allgemeingültige Definitionen, es liege ihm aber in der genauen Abgrenzung im Einzelfall keine einvernehmliche Bedeutung zugrunde. Und auch die ARB 2015 würden keine weitergehende Definition des Begriffs enthalten.

OGH zur Rechtsmeinung in Deutschland

Der deutsche Bundesgerichtshof habe erklärt, dass der Begriff „Schadensersatz“ in der Umgangssprache den Ausgleich eines erlittenen Nachteils umschreibe.

Dementsprechend werde ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz dann erwarten, wenn sein geltend gemachter Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Schadens im Weg der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist, betont der OGH.

Aufgrund dieser Rechtsprechung werde in der deutschen Lehre vertreten, dass ein Anspruch auf Widerruf als Schadenersatzanspruch anzusehen sei, weil er auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet ist.

Ein Unterlassungsanspruch falle nach dieser Meinung dagegen nicht unter Schadenersatz-Rechtsschutz, weil nicht die Wiederherstellung des früheren Zustands gefordert, sondern zukünftigen Störungen vorbeugend entgegengetreten wird.

Unterschied zwischen Widerruf und Unterlassung

Nach § 16 ABGB habe jeder Mensch angeborene Rechte und sei daher als Person zu betrachten; die Persönlichkeit werde als Grundwert anerkannt. Wer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, könne nach § 20 ABGB auf Unterlassung und Beseitigung des widerrechtlichen Zustands klagen, so der OGH.

§ 1330 ABGB bestimme, dass im Fall einer unwahren Tatsachenbehauptung der Widerruf verlangt werden kann. Die Behauptung müsse als unwahr zurückgenommen werden, Ziel sei es, die durch die unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen.

Ein Unterlassungsanspruch solle dagegen künftige gleichartige Verletzungen verhindern; er stehe sowohl bei bereits erfolgter Rechtsverletzung als auch vorbeugend, wenn die Gefahr eines erstmaligen Schadenseintritts besteht, zu. Zweck sei es, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern.

Verständnis des Versicherungsnehmers entscheidend

Notwendig für die Gewährung von Rechtsschutz nach den ARB 2015 sei, dass ein Ereignis eingetreten ist, aus dem der Versicherungsnehmer einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden erlitten hat, so der OGH.

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde Versicherungsschutz dann erwarten, wenn ihm die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts einen Anspruch auf Ersatz dieses erlittenen Schadens einräumen.

Der in den Bedingungen verwendete Begriff „Schadenersatzansprüche“ sei daher nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers allgemein auf den Ausgleich eines zuvor erlittenen Schadens gerichtet. Auf eine rechtsdogmatische Einordnung des Begriffes komme es dagegen nicht an.

Ausgleich des eingetretenen Schadens

Ein Versicherungsnehmer werde bei der Frage, ob auch Unterlassungsansprüche vom Begriff der Schadenersatzansprüche erfasst sind, ein Unterlassungsbegehren seinem rechtlichen Gehalt nach als Mittel zum Ausgleich eines bereits eingetretenen Schadens begreifen, so der OGH.

Zwar gehe es beim Unterlassungsanspruch nicht um einen Ersatz, er diene aber der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen, trete dem durch die vorangegangenen Eingriffe verursachten realen Schäden vorbeugend entgegen und bewirke insoweit den Ausgleich eines bereits eingetretenen Schadens.

Dieser Ausgleich erfolge insofern, als die beim Versicherungsnehmer entstandene Unsicherheit hinsichtlich weiterer oder fortgesetzter Eingriffe beseitigt und damit der frühere Zustand vor der erstmaligen Beeinträchtigung wiederhergestellt wird.

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer komme damit dem Unterlassungsanspruch neben der präventiven Funktion der Schadensvermeidung auch eine ausgleichende Wirkung zu, die auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, ungestörten Zustands gerichtet ist.

Damit habe der Unterlassungsanspruch eine wiederherstellende Wirkung, die dem auf Naturalrestitution (Wiederherstellung des vorherigen Zustands, Anm.) gerichteten Schadenersatzanspruch vergleichbar ist.

Die mit dem Unterlassungsbegehren angestrebte Rechtsfolge stimme daher nach dem Sprachverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers inhaltlich mit der des Schadenersatzanspruchs überein.

Die von der Tierärztin im vorliegenden Fall beabsichtigte Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs falle somit unter die ARB 2015. Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Ersturteil wieder her.

Links

  • OGH-Entscheidung 7Ob32/26w vom 15. April 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • § 16, § 20, § 1330 ABGB (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Darlehen · Rechtsschutz · Vermögensschaden
 
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