Rücktritt von Lebensversicherung nach Vertragsänderung?

17.7.2026 – Nach einer Vertragsänderung klagte ein Versicherungsnehmer den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Lebensversicherers. Er argumentiert, die im Vertrag enthaltene Garantieklausel sei intransparent. Der OGH entschied: Nur wenn er im Zuge der Vertragsänderung unrichtig oder nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, könnte er von der Vertragsänderung zurücktreten.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

W. hatte 2003 eine fondgebundene Lebensversicherung mit Kapitalgarantie abgeschlossen, die bis 1.11.2023 laufen sollte. Der Versicherer konzipierte diese rollierend, das Investment des Kunden wurde jedes Jahr in einen neuen Fonds weitergeschoben. Garantiegeberin war eine S. AG.

Die F. AG, Rechtsnachfolgerin des damaligen Versicherers, informierte W. 2017 über die Auflösung des Garantiefonds und den damit verbundenen Entfall der Garantie. 2018 teilte sie ihm mit, in welche Fonds nunmehr investiert wird und dass 85 Prozent des in den neuen Fonds investierten Kapitals garantiert werden.

In einer Klage fordert W. nun von der F. AG die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags sowie die Zahlung der seit 2003 einbezahlten Prämien samt Zinsen aus einer Alternativveranlagung abzüglich der bereits erhaltenen Rückzahlung.

Er argumentiert, die Garantieklausel im Versicherungsantrag sei intransparent gewesen, die F. AG hafte für den bewusst irreführenden Inhalt ihrer Vertriebsunterlage.

Auszug aus dem Versicherungsantrag

Die Kapitalgarantie besteht darin, dass zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer der aktuelle Fondswert, mindestens jedoch das investierte Kapital als Versicherungsleistung im Erlebensfall zur Auszahlung gelangt.

Das investierte Kapital entspricht der eingezahlten Prämie abzüglich der während der Vertragslaufzeit anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten, Versicherungssteuer, Risikoprämie, Abschläge, sonstigen Kosten und Gebühren.

[...] Die Kapitalgarantie beinhaltet eine Höchststandsgarantie

[...] Wann entfällt die Kapitalgarantie? Die Kapitalgarantie besteht nicht während der Vertragsdauer, im Ablebensfall, bei gänzlichem Rückkauf, bei teilweisem Rückkauf, für den rückgekauften Teil, Vorauszahlung und Laufzeitverkürzung.

Bestimmungsgemäß stellen die diesem Tarif zugrundeliegenden Garantiefonds den garantierten Wert der Anteile zum Ablaufzeitpunkt der Garantiefonds zur Verfügung. Verfügt ein Fonds zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichendes Vermögen, garantiert die S. die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen.

Wir übernehmen weder die Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag noch für die Solvenz der S. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer. Die Kapitalgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Garantiefonds - aus welchen Gründen auch immer - für die S. AG nicht mehr verfügbar sind.

Fall landet beim OGH

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, legte W. außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Der Versicherer wendete ein, selbst wenn die Klausel unwirksam sein sollte, führe dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärt der OGH, dass W. in seiner Klage nicht nur den Rücktritt im Umfang der Vertragsänderung geltend mache, sondern die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des gesamten, 2003 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags fordere.

Im vorliegenden Fall stelle sich entgegen der Ansicht von W. aber die Rechtsfrage zur Auslegung des Unionsrechts zum Rücktrittsrecht bei einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag selbst im Falle einer Vertragsänderung nicht.

Nur Rücktritt von der Vertragsänderung wäre möglich gewesen

Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts sei vor allem der Schutz des Versicherungsnehmers vor Übereilung, so der OGH. Es gebe dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten, weil er ihn nach einer Überlegungsfrist doch nicht abschließen will.

Eine 2017 oder 2018 erfolgte Vertragsänderung könne damit dazu führen, dass einem Kläger ein Rücktrittsrecht von der Vertragsänderung zukommt, wenn er nur im Zuge der Vertragsänderung nicht oder nur unrichtig über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sein sollte.

Ein allfälliges Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt einer Vertragsänderung könne daher nicht zum Erfolg der hier vorliegenden Klage führen.

Auch weitere Argumente nicht relevant

Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Wegfall der Klausel könnte nur Einfluss auf die Höhe des garantierten Kapitals haben und führe nicht zur Undurchführbarkeit des gesamten Vertrags, sei nicht korrekturbedürftig, so der OGH.

Auch eine Täuschung des Klägers liege nicht vor. Antrag und Polizze hätten übereinstimmend ergeben, dass die S. AG und nicht der damalige Versicherer Garantiegeberin sei; dies habe W. auch so verstanden.

Ebenso habe er verstanden, dass die Garantie unter gewissen Bedingungen wegfallen könne. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Link

  • OGH-Entscheidung 7Ob156/25d vom 15. April 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Kapitalgarantie · Lebensversicherung · Versicherungsteuer
 
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