Unfall beim Überqueren einer Fahrbahn: OGH klärt Verschulden

10.2.2026 – Der OGH entschied: Dem Lkw-Fahrer ist ein schwerer Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen, die Fußgängerin trifft aber ein schwerwiegendes Mitverschulden. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, auf ihrem Weg den Schutzweg zu benutzen, entschied sich aber weiterzugehen und die Straße 35 Meter weiter weg zu überqueren. Dabei achtete sie nicht auf die wieder anfahrende Kolonne. Ein gleichteiliges Verschulden sei deshalb gerechtfertigt.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

H. wollte als Fußgängerin mit ihrem Fahrrad eine Straße überqueren. Zuvor war sie auf ihrer Gehstrecke an einer geregelten Kreuzung mit einem Schutzweg vorbeigekommen, entschied sich aber, weiterzugehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich vor der Ampel eine stehende Kolonne gebildet.

35 Meter vom Schutzweg entfernt trat H. vor einem Lkw auf die Fahrbahn, ohne darauf zu achten, dass die Kolonne wieder anfuhr. Der Lkw-Lenker hätte sie zwar sehen können, reagierte aber nicht. Es kam zum Unfall, bei dem H. verletzt wurde.

In einer Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Lkw fordert H. mehr als 227.000 Euro sowie Feststellung der Haftung für mögliche Folgen des Unfalls.

Erst- und Berufungsgericht gingen von einer Hälfteteilung des Verschuldens aus und sprachen H. in diesem Ausmaß Schadenersatz zu. Gegen diese Entscheidung wandte sich H. daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.

Zur Rechtslage

Zum Unfallzeitpunkt war noch die Fassung der Straßenverkehrsordnung vom 1.7.2021 in Kraft, deren § 76 Absatz 6 die Überquerung von Fahrbahnen durch Fußgänger für den Fall regelte, dass keine Schutzwege bzw. Unter- oder Überführungen vorhanden oder mehr als 25 Meter entfernt sind.

Demnach durften Fußgänger „im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zuläßt“.

Seit der Novelle 2022 lautet nunmehr Absatz 5: „Ist ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr als 25 m entfernt, ist dieser zum Überqueren der Fahrbahn zu benutzen; dies gilt nicht, wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.“

Verschuldensabwägung

Einleitend geht der OGH auf die Frage der Verschuldensabwägung ein. Entscheidend dafür seien die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und der Grad der Fahrlässigkeit.

Im vorliegenden Fall habe der Lkw-Lenker einen schwerwiegenden Aufmerksamkeitsfehler zu verantworten, da er die vor ihm die Fahrbahn querende Fußgängerin durch die Frontscheibe hätte sehen können. Dem stehe allerdings ein schwerwiegendes Mitverschulden von H. gegenüber.

Diese hätte auf ihrer Wegstrecke nämlich die Möglichkeit gehabt, die Straße an einer geregelten Kreuzung auf einem Schutzweg zu überqueren. Sie habe sich aber von dort wegbewegt, um dann in zumindest 35 Metern Entfernung von der Kreuzung die Fahrbahn zu überqueren.

Dabei befand sich auf dem ihr nächstgelegenen Fahrstreifen eine Kolonne, die aufgrund des Rotlichts vor der Kreuzung angehalten hatte. Sie hätte damit rechnen müssen, dass diese jederzeit anfahren könnte. Sie achtete nicht darauf, ob noch Rotlicht galt und nahm auch keinen Blickkontakt zum Lkw-Fahrer auf.

Schwerer Verstoß gegen StVO

H. habe damit grob gegen die zum Unfallzeitpunkt geltende und ihrem Schutz dienende Regelung des (damaligen) § 76 Absatz 6 StVO verstoßen.

Nicht relevant sei dagegen, dass der Lkw-Lenker beim Losfahren punktuell eine Sperrlinie überfahren hat, so der OGH. Eine Sperrlinie diene grundsätzlich der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer jenseits der Sperrlinie, vor allem des Gegenverkehrs.

Im vorliegenden Fall hätte sich der Unfall auch dann ereignet, wenn der Lkw beim Anfahren auf seinem Fahrstreifen geblieben wäre; damit habe das Überfahren der Sperrlinie nicht zu einer Erhöhung des Unfallrisikos geführt.

Die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens durch die Vorinstanzen sei daher nicht zu beanstanden, so der Oberste Gerichtshof. Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Links

OGH-Entscheidung 2Ob181/25v vom 20. Jänner 2026 (Rechtsinformationssystem des Bundes)

§ 76 StVO in der Fassung vom 17. Juli 2021 (Rechtsinformationssystem des Bundes)

§ 76 StVO in der (aktuell gültigen) Fassung vom 1 Oktober 2022 (Rechtsinformationssystem des Bundes)

 
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