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Vereinbarungswidrige Pkw-Nutzung: Streit um Kaskoversicherung

12.5.2026 – Die Nutzung des Fahrzeugs für geschäftliche Zwecke des Restaurantbetriebs der Fahrzeughalterin widersprach der konkret getroffenen Vereinbarung für eine private Nutzung, so der OGH. Da der beklagte Versicherer grundsätzlich keine Fahrzeuge versichert, die für Essenszustellungen verwendet werden, kommt auch die begünstigende Regelung des § 6 Absatz 1a VersVG nicht in Betracht. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

X. betreibt ein Restaurant als Einzelunternehmerin. Sie besitzt ein Fahrzeug, das gelegentlich auch für Essenslieferungen verwendet wird.

Am 1. Februar 2023 wolle ihr Ehemann mit dem Pkw zu einem Baumarkt fahren, um einen Ersatzteil für die Restaurantküche zu besorgen; eine Essenslieferung in dieselbe Richtung nahm er mit. Bereits bei der Ausfahrt vom Restaurant kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.

Von ihrem Kaskoversicherer fordert X. die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von 5.900 Euro. Der Versicherer lehnt eine Zahlung ab, da das Fahrzeug vereinbarungswidrig für gewerbliche Zwecke verwendet wurde und sich auch der Unfall während einer Essenslieferung ereignet habe.

Bedingungslage

X. verfügt für den Pkw über einen Kfz-Kaskoversicherungsvertrag, vereinbart sind Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2017). Laut Antragsformular war als Verwendungszweck „Privat“ angegeben.

Unter den möglichen Versicherungsvarianten hatte sie die „Bonus-Kasko“ mit der Unteroption „Vollkasko, Standardschutz (gen. SB € 300,-)“ gewählt; für diese enthielt das Antragsformular den Hinweis „Nur für PKW/Kombis […] mit privater Verwendung […]“.

Als Obliegenheit bezeichnet Artikel 7.1 der AKKB die Verpflichtung, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt demnach zur Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG.

Auch im Antragsformular wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet wird. Laut Polizze ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw „Ohne bes. Verwendung“.

Argumente der Klägerin

Nach der Deckungsablehnung reichte X. Klage ein. Sie argumentiert, das Fahrzeug sei von ihr und ihrer Familie privat und nicht für Essenslieferungen genutzt worden. Wenn das Fahrzeug ausnahmsweise einmal für eine Essenslieferung verwendet wurde, sei die Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung sittenwidrig.

Weiters falle ihr Restaurant unter keine der im Antragsformular genannten Verwendungszwecke, weshalb sie auch nichts arglistig verschwiegen hätte. Sollte dennoch von einer betrieblichen Nutzung ausgegangen werden, sei der Versicherer zu mindestens 90 Prozent der Versicherungsleistung verpflichtet.

Der Versicherer sei nämlich nach § 6 Absatz 1a VersVG nur in dem Ausmaß von der Leistung befreit, in dem die vereinbarte Prämie hinter der für das höhere Risiko einer betrieblichen Verwendung tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibe.

Berufungsgericht gab der Klage statt

Während das Erstgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht dieser statt. Da die Polizze für das Fahrzeug „ohne besondere Verwendung“ ausgestellt wurde, sei X. durch die gelegentliche Verwendung für eine Essenszustellung keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen.

Zweck der konkreten Fahrt sei darüber hinaus eine Privatnutzung gewesen, da der Ehemann von X. eine dringende Besorgung für ein Familienmitglied erledigen habe wollen; auch aus diesem Grund scheide eine Obliegenheitsverletzung aus, so das Berufungsgericht.

Der Versicherer wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Was strittig ist

Zweck der Verwendungsklausel sei es, zu verhindern, dass eine gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs verschwiegen wird, um eine geringere Prämie zu zahlen, so der OGH.

Voraussetzung für eine Verletzung dieser Obliegenheit sei ein Verstoß gegen eine Vereinbarung der beiden Parteien über die Verwendung des Fahrzeugs. Es stelle sich daher die Frage, welche spezifische Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs im vorliegenden Fall von den Parteien geschlossen wurde.

Unbestritten sei, dass der im Versicherungsantrag ausgewählte Verwendungszweck als Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs im Sinn des Artikels 7.1 der AKKB aufzufassen ist. Nur die Auslegung und die Wirkungen dieser Verwendungsvereinbarung sei strittig.

Nur private Nutzung vereinbart

Unter privater Verwendung verstehe ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer eine Nutzung zu privaten Zwecken ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder betrieblichen Tätigkeit, so der OGH.

Auch sei einem Versicherungsnehmer allgemein bewusst, dass der Versicherer die Prämie aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers im Antrag tarifmäßig berechnet und dabei eine besondere, gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs von einem bloßen Privatgebrauch zu unterscheiden ist.

Dass die im Rahmen des Restaurantbetriebs durchgeführten Essenslieferungen als Verwendung des Fahrzeugs im Antragsformular nicht zur Auswahl standen, ändere nichts an der konkret getroffenen Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs.

Damit widersprach die Nutzung des versicherten Fahrzeugs zu geschäftlichen Zwecken des Restaurantbetriebs der konkreten Vereinbarung über die private Nutzung des Fahrzeugs, womit der Versicherer den Beweis für die Obliegenheitsverletzung erbracht habe.

Versicherer ist leistungsfrei

Schließlich geht der OGH auf das Argument von X. ein, die vereinbarte Leistungsfreiheit trete selbst bei Verletzung einer Obliegenheit nach § 6 Absatz 1a VersVG nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt.

Allerdings habe der Versicherungsnehmer zur Inanspruchnahme der begünstigenden Regelung des § 6 Absatz 1a VersVG nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert, so der OGH.

Nach dem festgestellten Sachverhalt versichere der hier beklagte Versicherer prinzipiell keine Fahrzeuge, die für Botendienste oder Essenslieferungen verwendet werden. Er hätte daher das höhere Risiko einer Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen des Restaurantbetriebs auch zu höheren Prämien nicht übernommen.

Die vereinbarte Leistungsfreiheit trete deshalb in voller Höhe ein. Der Oberste Gerichtshof hat der Revision Folge gegeben und das Ersturteil wiederhergestellt. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Links

  • OGH-Entscheidung 7Ob34/26i vom 15. April 2026 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • § 6 VersVG (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Kfz-Versicherung · Pkw
 
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