23.3.2026 – Ein Versicherungsnehmer verschluckte irrtümlich brennbare Flüssigkeit, die er zuvor für Übungszwecke absichtlich in den Mund genommen hatte; dadurch erlitt er eine Lungenentzündung und eine Bronchitis. Der OGH entschied: Es handelte sich um einen Unfall, dass der Versicherungsnehmer erst am nächsten Tag ärztliche Behandlung in Anspruch nahm, war keine Obliegenheitsverletzung. Der Versicherer muss leisten.

Als Mitglied eines Perchtenvereines nahm K.H. im April 2024 an einem Workshop für Feuerspucken teil. Dabei wird ein Schluck Pyrofluid, eine brennbare Flüssigkeit, in den Mund genommen, anschließend zerstäubend ausgespuckt und mit einer Fackel entzündet.
Während der praktischen Übungen nahm auch K.H. einen Schluck Pyrofluid zu sich, verschluckte sich aber, wodurch die Flüssigkeit in den Lungenbereich kam. K.H. reagierte darauf anfangs mit einem starken Hustenreiz, spürte aber keine weiteren Beeinträchtigungen.
Erst in der Nacht und am folgenden Morgen wurde der Hustenreiz so extrem stark, dass seine Mutter die Rettung anrief. K.H. wurde daraufhin wegen einer Lipid-Pneumonie im linken Unterlappen und im Mittellappen sowie einer Bronchitis durch Aspiration chemischer Substanzen in einem Krankenhaus für 18 Tage stationär aufgenommen.
Noch während des Krankenhausaufenthalts übersandte er seinem Unfallversicherer schriftlich eine Schadenanzeige. Er fordert insgesamt 9.612,11 Euro Genesungsgeld und Ersatztagesgeld.
K.H. hatte einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz (AUVB 2016).
Als Unfall war dabei ein plötzlich von außen auf den Körper einer versicherten Person wirkendes Ereignis definiert, durch das diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Auch die Folgen einer versehentlichen Einnahme von giftigen oder ätzenden Stoffen galt als Unfall, „es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen“,
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls hatte die versicherte Person die Obliegenheit, unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und ein Unfallmeldeformular wahrheitsgemäß auszufüllen und unverzüglich zurückzusenden.
Bei Verletzung einer Obliegenheit war der Versicherer dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der zu erbringenden Leistung einen Einfluss gehabt hat.
Der Versicherer lehnte eine Leistung ab. Er argumentiert, es liege kein Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen vor, da K.H. das Pyrofluid willentlich und wissentlich in den Mund genommen und nicht versehentlich giftige Stoffe eingeatmet habe.
Außerdem habe er mehrere Obliegenheitsverletzungen zu verantworten. Eine ärztliche Konsultation sei nicht unverzüglich erfolgt, in der Schadenanzeige seien keine Zeugen genannt worden, weshalb K.H. nicht ausreichend zur Aufklärung des Schadenfalls beigetragen habe.
K.H. reichte daraufhin Klage ein. Diese wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, worauf er sich in einer ordentlichen Revision an den Obersten Gwerichtshof wandte.
Zum in den AUVB definierten Unfallbegriff betont der OGH, dass ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dann vorliegt, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen.
Jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen sei als Unfall anzusehen; auf die Ursache des Ereignisses komme es nicht an.
Nicht zweifelhaft sei es in der Unfallversicherung, dass auch eigenes Verhalten zum Unfall beitragen oder ihn sogar herbeiführen kann. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers könne allerdings nicht als Unfallereignis angesehen werden.
Wenn sich aber ein Vorgang, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, dieser Beherrschung durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und den Versicherten geschädigt hat, liege ein Unfall vor.
Im hier vorliegenden Fall sei brennbare Flüssigkeit von außen in den Lungenbereich des Klägers gelangt. Nicht das Verschlucken an sich, sondern der Kontakt des Pyrofluids mit dem Lungenbereich aufgrund des versehentlichen Aspirierens der Flüssigkeit sei als Unfallereignis zu qualifizieren.
Zwar habe an diesem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis auch das Verschlucken der Flüssigkeit mitgewirkt, das die schadenstiftende Kausalkette auslösende Ereignis sei aber die versehentliche, nicht bestimmungsgemäße Einwirkung der von außen zugeführten, körperfremden Flüssigkeit auf die Atemwege und den Lungenbereich gewesen.
K.H. habe die Flüssigkeit zwar zuerst bewusst und gewollt in den Mund genommen, wollte diese aber ausspucken. Durch das ungewollte Verschlucken und Aspirieren habe sich das weitere Geschehen aber seiner Beherrschung entzogen.
Schließlich sei der Kontakt der brennbaren Flüssigkeit mit dem Lungenbereich auch plötzlich im Sinne der AUVB gewesen; dass die Gesundheitsschäden erst im Lauf der nachfolgenden Nacht akut wurden, sei nicht entscheidend. Insgesamt sei damit der Unfallbegriff der AUVB erfüllt, so der OGH.
Zu den vom Versicherer eingewendeten Obliegenheitsverletzungen erklärt der OGH, dass das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung zu behaupten und zu beweisen sei; leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bleibe ohne Sanktionen.
Dass K.H. nicht unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, sei „in jedem Fall nicht grob fahrlässig“ gewesen. Er habe ursprünglich nur einen starken Hustenreiz verspürt, als dieser dann in der Nacht extrem stark wurde, habe er sich unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben.
Auch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liege nicht vor. Der in der schriftlichen Schadensanzeige beschriebene Unfallhergang stimme mit den Feststellungen überein, dass dabei das Feld „Zeugen“ nicht ausgefüllt wurde, stelle kein wahrheitswidriges Ausfüllen des Formulars dar.
Auch sei der Vorfall in der nachfolgenden Kommunikation mit dem Versicherer weiter präzisiert und auf die Anwesenheit weiterer Personen ausdrücklich verwiesen worden, sodass dem Versicherer die Feststellung des Sachverhalts nicht erschwert wurde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision damit teilweise Folge. Das Zahlungsbegehren über 9.612,11 Euro stehe der Höhe nach außer Streit, dem Klagebegehren wurde daher in diesem Umfang stattgegeben.
Die in der Klage ebenfalls geforderte Feststellung, dass es sich beim Inhalieren der Flüssigkeit um ein Unfallereignis gehandelt habe, kein Leistungsausschlussgrund vorliege und der Versicherer leistungspflichtig sei, wurde dagegen abgewiesen.
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung nicht erfolgreich behauptet, so der OGH.
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