15.7.2026 – Von ihrem Rechtsschutzversicherer fordert eine Versicherungsnehmerin die Deckung von Schadenersatzansprüchen gegen eine Bank, die sie bei der Konvertierung eines Fremdwährungskredits geschädigt haben soll. Der Versicherer lehnte eine Deckung wegen Vorvertraglichkeit ab. Der OGH entschied: Der Versicherungsfall ist nicht beim Abschluss des Fremdwährungskredits, sondern erst bei der Konvertierung eingetreten, der Versicherer muss Deckung gewähren.

A. hatte einen Fremdwährungskreditvertrag bei einer Bank abgeschlossen. Sie erklärt, sie sei zu einem späteren Zeitpunkt von Mitarbeitern der Bank durch die unrichtige In-Aussicht-Stellung einer Erweiterung des Kredits arglistig zum Abschluss eines Konvertierungsvertrags veranlasst worden.
Sie sei dabei falsch über die Konsequenzen der Konvertierung informiert worden und es sei dadurch zu einer höheren Zinsbelastung gekommen. Sie will nun Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen und fordert dafür die Deckung durch ihren früheren Rechtsschutzversicherer.
Nachdem der Rechtsschutzversicherer eine Deckung unter anderem wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt hatte, reichte sie Klage ein. Die Vorinstanzen gaben der Klage Folge, worauf der Versicherer außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) einlegte.
A. hatte einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, der vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2020 lief. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018).
Kein Versicherungsschutz bestand demnach für Versicherungsfälle, die zwar während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintraten, aber durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung ausgelöst wurden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde.
Als Obliegenheit war unter anderem vereinbart, dass der Versicherungsnehmer zur Wahrung seines Deckungsanspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären hat.
Schließlich räumten die Bedingungen dem Versicherer das Recht ein, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen, wenn nach Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht.
In seiner rechtlichen Beurteilung bestätigt der OGH die Ansicht des Berufungsgerichts, dass A. ausreichend konkret dargelegt habe, sie sei durch das Vortäuschen der Bank, man werde ihr im Fall der Konvertierung einen weiteren Kredit einräumen, geschädigt wurde. Sie habe damit keine Obliegenheitsverletzung begangen.
Weiters sei bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung kein strenger Maßstab anzulegen. Das Vorbringen von A. sei nicht unschlüssig und es bestehe eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs.
Die vom Versicherer erhobenen Einwände seien als Tatfragen im Haftpflichtprozess zu beurteilen und seien für die Deckungspflicht in der Rechtsschutzversicherung unerheblich. Dass A. im Deckungsprozess nur auf den Zinsschaden verweist und das Wechselkursrisiko nicht berücksichtigt, mache ihre Klage nicht unschlüssig.
Zum Einwand der Vorvertraglichkeit geht der OGH auf den Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung ein. Dieser liege dann vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Ein solcher Verstoß sei ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann.
Zu diesem Zeitpunkt beginne sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen, so der OGH.
Im vorliegenden Fall wolle A. Schadenersatzansprüche aufgrund der höheren Zinsbelastung gegen die Bank geltend machen, die sie aufgrund des Konvertierungsvertrags zu tragen habe.
Zwar hätte A. den Konvertierungsvertrag nicht ohne den ursprünglichen Fremdwährungskredit abschließen können. Sie behaupte aber keine Verstöße der Bank beim Abschluss des Fremdwährungskredits.
Sie begründe ihre Schadenersatzansprüche ausschließlich mit Handlungen unmittelbar vor dem Abschluss des Konvertierungsvertrags. Damit hätten die Vorinstanzen die Vorvertraglichkeit zu Recht verneint, es bestehe seitens des OGH kein Korrekturbedarf.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Versicherers daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtfrage zurück. Der Versicherer muss Deckung gewähren.
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