24.8.2026 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Da die Versicherungsbedingungen nach der Zerstörung eines Gebäudes bzw. Gebäudeteiles nur eine Wiederherstellung forderten, die dem gleichen Betriebszweck dient, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Neuwertentschädigung. Eine modernere Bauweise sowie Anpassungen an technische oder betriebliche Entwicklungen stehen dem nicht entgegen.

Die F. GmbH betreibt einen Handel mit Sportartikeln. Im Jänner 2021 wurde das Vordach ihres Gebäudes durch Schneedruck schwer beschädigt. Der Zeitwert dieses Vordaches betrug 59.542,50 Euro und wurde vom Gebäudeversicherer bereits ersetzt.
Das anstelle des alten Vordachs errichtete neue Vordach dient demselben Betriebszweck wie das zerstörte, indem es den Eingangsbereich, einen Teil der Parkplätze, den Fahrradabstellplatz und den Unterstand für die Einkaufswägen vor Witterungseinflüssen schützt.
Allerdings werden durch das neue Vordach andere Flächen abgedeckt. Ein Teil der Parkplätze wurde neu angeordnet, die Einkaufswägen befinden sich nun an anderer Stelle. Der Versicherer lehnte den Ersatz der Wiederherstellungskosten ab, da es sich um völlig unterschiedliche Bauwerke handle.
Die Wiederherstellungskosten für einen Wiederaufbau an derselben Stelle und im gleichen Umfang hätten 142.341,03 Euro betragen. In einer Klage fordert die F. GmbH nun den den Zeitwert übersteigenden Betrag von 82.798,53 Euro.
Die F. GmbH verfügt für ihr Geschäftsgebäude über einen Gebäudeversicherungsvertrag; vereinbart sind unter anderem die Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung (EBS) sowie Gruppierungserläuterungen des Versicherers.
Artikel 4.1.1. der EBS bestimmt, dass bei ständig instandgehaltenen und betrieblich genutzten Gebäuden die volle Neuwertentschädigung, also die ortsüblichen Wiederherstellungskosten am Tag des Schadens, ersetzt werden.
Der Wiederaufbau kann demnach auch ohne behördliches Wiederaufbauverbot innerhalb Österreichs erfolgen, dabei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen.
Artikel 4.1.2 regelt den Ersatz anderer Gegenstände und Sachen.
Artikel 4.1.3 der EBS enthält generelle Regelungen für Gebäude, Einrichtungen und sonstige Sachen. Dazu zählen Bestimmungen, wann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt. Alle Sachen müssen dabei dem gleichen Betriebszweck dienen.
Notwendig ist, dass die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist; nur wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle verboten ist, genügt nach Artikel 4.1.3 die Wiederherstellung an anderer Stelle in Österreich.
Weiters regelt Artikel 4.1.3 die Entschädigung bei Unterversicherung sowie den Fall, dass die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert, aber höher als der Zeitwert ist, sowie die Entschädigung, wenn die Wiederherstellung nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt.
Die Gruppierungserläuterungen bestimmen schließlich unter anderem, was als Gebäude gilt. Angeführt werden unter anderem auch Flugdächer sowie Überdachungen und Vordächer, wenn sie konstruktiv als Teile von Gebäuden zu gelten haben.
Im bereits zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage der F. GmbH statt; entgegen der Ansicht des Versicherers sei Artikel 4.1.1 der EBS gegenüber Artikel 4.1.3 die speziellere Bestimmung, weshalb die Wiederherstellung eines Gebäudes mit demselben Betriebszweck in Österreich genüge.
Auch das Berufungsgericht entschied, dass die F. GmbH Anspruch auf den Neuwert habe. Der Versicherer wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser geht einleitend auf die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung ein.
Es handle sich hier um eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel, weil sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen lässt und der Restanspruch auf die Neuwertspanne erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder fristgerecht gesichert ist, so der OGH.
Artikel 4.1.1 enthalte Bestimmungen für Gebäude, Artikel 4.1.2 solche für bewegliche Sachen, erläutert der OGH. Artikel 4.1.3 dagegen enthalte allgemeine Regelungen sowohl für in Artikel 4.1.1 und 4.1.2 als auch für nicht unter diese beiden Artikel fallende Sachen.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde deshalb den Artikel 4.1.1 als speziellere Regelung für die Wiederherstellung von Gebäuden auffassen. Damit gelten die Bestimmungen des Artikels 4.1.1, wenn sie von jenen in Artikel 4.1.3 abweichen, betont der OGH.
Der Anspruch auf Neuwertentschädigung richte sich daher primär nach Artikel 4.1.1 der EBS; laut diesen genüge es aber, dass für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen.
Zwar fordere Artikel 4.1.1 der EBS im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich die Errichtung eines gleichartigen und gleichwertigen Gebäudes, sondern knüpfe nur an den gleichen Betriebszweck, so die Höchstrichter.
Aufgrund des Zwecks von Wiederherstellungsklauseln, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte, erfordere aber auch diese Klausel Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit.
Die Klausel sei nicht so zu verstehen, dass bereits bei der Errichtung irgendeines Gebäudes, das zwar demselben Betriebszweck dient, aber hinsichtlich Lage, Größe oder sonstiger wesentlicher Eigenschaften mit dem zerstörten Gebäude nicht vergleichbar ist, Anspruch auf Neuwertentschädigung besteht.
Allerdings enthalte die Wiederherstellungsklausel kein Modernisierungsverbot: Die Anpassung an technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung sollen nämlich nicht verhindert werde. Notwendig seien nur vergleichbare Gesamtgröße, Zweckbestimmung sowie Art und Güte.
Im vorliegenden Fall hätten das alte und das neue Vordach den gleichen Betriebszweck und die gleiche Funktion, so der OGH. Auch wenn das neue Vordach in einer stabileren Bauweise und in anderer Form errichtet wurde, widerspreche dies nicht der Gleichartigkeit.
Auch die Tatsache, dass die vom alten und neuen Vordach überdeckten Flächen nicht vollständig deckungsgleich sind, ändere an dieser Beurteilung nichts, weil die überdachten Bereiche demselben Zweck dienen und dieselben Funktionsflächen schützen.
Damit stelle das neue Vordach trotz geänderter Bauweise und Gestaltung unter Berücksichtigung der zulässigen Anpassungen an technische und betriebliche Entwicklungen im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat (Ersatzobjekt, Anm.) des zerstörten Vordachs dar.
Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung im Sinn der Neuwertversicherung seien erfüllt, die F. GmbH habe Anspruch auf den Klagebetrag von 82.798,53 Euro. Die Revision des Versicherers wurde als nicht berechtigt vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
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