Nach Vorwürfen einer ehemaligen Kundin gegen eine Tierärztin in Nachrichten eines Messaging-Dienstes wollte diese dagegen Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend machen. Dem OGH stellte sich die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer dafür Deckung gewähren muss. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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